LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.1995
16 (15) Sa 428/95
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 69
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 01.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 040/94

Teil-Betriebsübergang; Zuordnung von Arbeitsverhältnissen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.1995 - Aktenzeichen 16 (15) Sa 428/95

DRsp Nr. 2001/14285

Teil-Betriebsübergang; Zuordnung von Arbeitsverhältnissen

"1. § 613a BGB geht von einer Zuordnung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil aus. 2. Ergeben sich Überschneidungen dadurch, dass sich der Tätigkeitsbereich eines Arbeitnehmers mehreren Betriebsteilen zuordnen lässt, ist die Zuordnung danach vorzunehmen, für welchen Betriebsteil der Arbeitnehmer vor dem Teilbetriebsübergang überwiegend tätig war (im Anschluss an BAG, AP Nr. 31 zu § 613a BGB). 3. Dies gilt gleichermaßen, wenn ein Arbeitnehmer in einer Abteilung Arbeiten sowohl für einen übergegangenen als auch einen nicht übergegangenen Geschäftsbereich erledigt hat. Ergibt sich auch insoweit eine überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers für den einen oder den anderen Bereich, ist die Zuordnung nach denselben Grundsätzen vorzunehmen."

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers zuvor durch Betriebsübergang (§ 613 a BGB) auf die Beklagte übergegangen ist.