BFH - Urteil vom 24.08.2000
IV R 51/98
Normen:
EStG §§ 16, 34 ; EStDV § 7 Abs. 1 ; GewStG §§ 5, 7 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2187
BFH/NV 2000, 1554
BFHE 192, 534
BStBl II 2005, 173
DB 2000, 2147
DStR 2000, 1768
DStZ 2000, 867
GmbHR 2000, 1166
NZG 2001, 698
ZEV 2000, 463
Vorinstanzen:
FG Münster,

Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

BFH, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen IV R 51/98

DRsp Nr. 2000/7638

Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

»Die Veräußerung des Anteils an einem Mitunternehmeranteil ist nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mitüberträgt, sondern der Gesellschaft weiterhin zur Nutzung überlässt. Sie unterliegt in diesem Fall auch der Gewerbesteuer.«

Normenkette:

EStG §§ 16, 34 ; EStDV § 7 Abs. 1 ; GewStG §§ 5, 7 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2. (KG) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG die Herstellung und den Vertrieb von .... Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (GmbH). Die KG übt ihre Geschäftstätigkeit in einem gemieteten Fabrik- und Bürogebäude aus, das im hier interessierenden Zeitpunkt im Eigentum der Beigeladenen stand.

Bis zum 31. Dezember 1989 war die Beigeladene allein als Kommanditistin an der KG beteiligt. Ihre Einlage belief sich auf 100 000 DM. Die Beigeladene war auch alleinige Anteilseignerin der als Komplementärin fungierenden GmbH, die ihrerseits zu diesem Zeitpunkt am Vermögen der KG nicht beteiligt war, sondern vom Gewinn lediglich eine Haftungsprämie erhielt. Sowohl die Anteile an der GmbH als auch das Fabrik- und Bürogebäude wurden als Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen bei der KG bilanziert.