BFH - Urteil vom 25.07.2000
VIII R 35/99
Normen:
EStG § 12 Nr. 1, 2, § 19, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 7, § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 131
BFH/NV 2001, 242
BFHE 193, 264
BStBl II 2001, 698
DB 2001, 20
DStR 2001, 14
DStZ 2001, 173
GmbHR 2001, 119
NJW-RR 2001, 534
ZEV 2001, 88
Vorinstanzen:
FG Münster,

Teilentgeltliche Darlehensgewährung an GmbH

BFH, Urteil vom 25.07.2000 - Aktenzeichen VIII R 35/99

DRsp Nr. 2000/10336

Teilentgeltliche Darlehensgewährung an GmbH

»1. Überlässt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen zu einem deutlich unter dem Marktzins liegenden Zinssatz und damit teilentgeltlich, dann sind die von ihm wegen der Refinanzierung dieses Darlehens gezahlten Schuldzinsen zu dem Bruchteil nicht bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Werbungskosten abziehbar, zu dem das Darlehen unentgeltlich gewährt worden ist. 2. Gewährt der Gesellschafter einer Familien-GmbH dieser ein teilentgeltliches Darlehen, dann können die auf den unentgeltlichen Teil entfallenden Refinanzierungskosten nur dann ungekürzt bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Darlehen einem Fremdvergleich standhält und auch ein den übrigen Gesellschaftern fern stehender Gesellschafter das Darlehen teilentgeltlich gewährt hätte. Anderenfalls können die Aufwendungen nur zu dem der Beteiligungsquote des Gesellschafters entsprechenden Bruchteil als Werbungskosten abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1, 2, § 19, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 7, § 21 Abs. 2 ;

Gründe: