BFH - Urteil vom 08.06.2000
IV R 63/99
Normen:
EStG § 16 Abs. 4 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1341

Teilpraxisveräußerung; Zurückbehaltung eines Mandantenstamms

BFH, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen IV R 63/99

DRsp Nr. 2000/7358

Teilpraxisveräußerung; Zurückbehaltung eines Mandantenstamms

1. Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung setzt die Veräußerung eines Büros samt den Kundenbeziehungen und die völlige Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit in dem dazugehörigen örtlichen abgegrenzten Wirkungsbereich voraus. 2. Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist deshalb erforderlich, weil es gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht. 3. Werden Kunden- und Mandantenstämme in einem nicht geringfügigem Umfang zurückbehalten und fortgesetzt, dann liegt keine begünstigte Teilpraxisveräußerung vor sondern es handelt sich bei dem erzielten Veräußerungsgewinn um laufenden Gewinn, auch wenn die Betreuung der Kunden oder Mandanten von einem anderen Büro/Betrieb aus erfolgt.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe: