BGH - Urteil vom 25.05.1987
II ZR 195/86
Normen:
BGB §§ 717, 727 ; ZPO § 859 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 727 Abs. 1 Gesellschafternachfolge 1
DB 1987, 2089
DNotZ 1988, 46
DRsp I(138)532d-f
FamRZ 1987, 936
JR 1988, 184
JR 1988, 205
JZ 1987, 880
MDR 1987, 1001
WM 1987, 981
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Testamentarische Verfügung über Anteil am Gesellschaftsvermögen

BGH, Urteil vom 25.05.1987 - Aktenzeichen II ZR 195/86

DRsp Nr. 1992/3086

Testamentarische Verfügung über Anteil am Gesellschaftsvermögen

»Zur Frage, ob der Anteil am Gesellschaftsvermögen dem zum Eintritt in die Gesellschaft Berechtigten testamentarisch vermacht werden kann, wenn der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben dem Erben verbleiben sollen.«

Normenkette:

BGB §§ 717, 727 ; ZPO § 859 Abs.1;

Gründe:

».. Die Kl. [sind weder] als Erben ihres Vaters in dessen Gesellschafterstellung nachgefolgt.. [noch können sie] als Nacherben nachfolgen. ... Denn auch als Nacherben können die Kl. aufgrund der Nachfolgeklausel [im Gesellschaftsvertrag] nur Gesellschafter werden, wenn zuvor der Vorerbe Gesellschafter geworden und bis zum Eintritt der Nacherbfolge geblieben ist. Erfüllt der Vorerbe [hier: die Ehefrau des Erblassers] die Voraussetzungen für eine Gesellschafternachfolge nicht,.. so versagt die Nachfolgeklausel mit der Folge, daß die Mitgliedschaft erlischt und allenfalls ein Abfindungsanspruch vorhanden ist, den die Nacherben erben könnten.