BFH - Urteil vom 14.05.2003
X R 14/99
Normen:
BGB § 518 ; EStG § 4 Abs. 4 ; HGB § 230 Abs. 1 § 232 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1547
ZEV 2003, 475

Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

BFH, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen X R 14/99

DRsp Nr. 2003/12949

Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

1. Zwischen Eltern und Kindern abgeschlossene Verträge über eine stille Gesellschaft halten dem Fremdvergleich dann stand, wenn dem Kind nach dem Gesellschaftsvertrag und den ergänzenden gesetzlichen Vorschriften wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt werden, die einem stillen Gesellschafter nach dem Regelstatut der §§ 230 ff. HGB typischerweise zukommen.2. Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs können nur als Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung betrachtet werden.3. Unterliegt das typisch still beteiligte minderjährige Kind hinsichtlich seines Gewinnanteils Auszahlungsbeschränkungen, so reicht das allein nicht aus, die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses auszuschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind die sofortige Auszahlung eines nicht unerheblichen Teilbetrages verlangen kann und der restliche Betrag angemessen zu verzinsen ist.

Normenkette:

BGB § 518 ; EStG § 4 Abs. 4 ; HGB § 230 Abs. 1 § 232 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Beträge, die aufgrund eines mit dem minderjährigen Kind abgeschlossenen Vertrages über die Gründung einer stillen Gesellschaft als Gewinnanteile des stillen Gesellschafters passiviert werden, als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn ihre Auszahlung Beschränkungen unterliegt.