FG Bremen - Urteil vom 12.11.2009
1 K 12/08 (6)
Normen:
KStG 1999 § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e; KStG 1999 § 6 Abs. 5; KStG 1999 § 10 Nr. 1; EStG 1997 § 4d Abs. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 4 Abs. 4; UmwStG 1995 § 12 Abs. 2;

Überdotation einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft; Abzug der Leistungen an berechtigte Personen als Betriebsausgaben

FG Bremen, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 12/08 (6)

DRsp Nr. 2010/11569

Überdotation einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft; Abzug der Leistungen an berechtigte Personen als Betriebsausgaben

1. Im Rahmen der Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschft sind der Berechnung des Reservepolsters auch bei Wahl der Sonderregelung nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 3 EStG nur die Leistungsempfänger zugrunde zu legen, denen Leistungen schriftlich zugesagt worden sind. 2. Das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG für Ausgaben, die eine juristische Person in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks macht, gilt nur für solche Ausgaben, die nicht gleichzeitig Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG sind. Sind gleichzeitig die Voraussetzungen des § 10 Nr. 1 KStG und des § 4 Abs. 4 EStG erfüllt, so geht § 4 Abs. 4 EStG vor. 3. Durch die Neufassung des § 12 Abs. 2 S. 2 2. Halbs. UmwStG wollte der Gesetzgeber die Nichtabziehbarkeit der Leistungen von Unterstützungskassen als Betriebsausgaben gesetzlich klarstellen. Der Regelung kommt insoweit über das UmwStG hinaus Bedeutung zu.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG 1999 § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e; KStG 1999 § 6 Abs. 5; KStG 1999 § 10 Nr. 1; EStG 1997 § 4d Abs. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 4 Abs. 4; UmwStG 1995 § 12 Abs. 2;

Tatbestand: