BFH - Beschluss vom 22.12.2008
I B 81/08
Normen:
FGO § 48 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 948
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2852/01

Übergang der Prozessführungsbefugnis einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter nach Vollbeendigung der Personengesellschaft

BFH, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen I B 81/08

DRsp Nr. 2009/5430

Übergang der Prozessführungsbefugnis einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter nach Vollbeendigung der Personengesellschaft

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist im Februar 2000 aufgrund eines Umwandlungsvorgangs Rechtsnachfolgerin der G-KG geworden, die ihrerseits im Jahr 1994 durch Rechtsformwechsel aus einer weiteren GmbH hervorgegangen war. Im Januar 2000 legte die G-KG Einsprüche gegen die Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über die einheitliche und gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte in den Streitjahren 1994 bis 1998 ein. Die Rechtsbehelfe richteten sich dagegen, dass das FA im Zusammenhang mit der Ermittlung des Übernahmeergebnisses aus dem Formwechsel des Jahres 1994 die Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) auch auf den vom Kommanditisten K im Privatvermögen gehaltenen Geschäftsanteil angewendet hat, obwohl dieser aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig gewesen sei und abkommensrechtlich der Schweiz das Besteuerungsrecht für die in den vormaligen GmbH-Anteilen ruhenden stillen Reserven zugestanden habe.