LAG Köln - Urteil vom 13.12.2005
9 Sa 744/05
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3533/04

Übergang einer Steuerberaterpraxis - Mandantenverträge als wesentliche immaterielle Betriebsmittel

LAG Köln, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 744/05

DRsp Nr. 2006/19850

Übergang einer Steuerberaterpraxis - Mandantenverträge als wesentliche immaterielle Betriebsmittel

»Bei einer Steuerberaterpraxis gehören die Mandantenverträge zu den wesentlichen immateriellen Betriebsmitteln.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen den Parteien aufgrund Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht und der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu beschäftigen.

Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 15. Oktober 2001 als Steuersachbearbeiter bei der Firma O C T GmbH (im weiteren: O GmbH), einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beschäftigt. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft war bis zum 20. Juni 2003 der Beklagte.