BGH - Urteil vom 20.11.2018
X ZR 115/16
Normen:
BGB § 138; BGB § 242; BGB § 404; BGB § 528 Abs. 1; BGB § 529 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 220, 226
DNotZ 2019, 525
FamRB 2019, 198
FamRZ 2019, 701
MDR 2019, 728
NJW 2019, 1229
ZEV 2019, 423
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 37/16
OLG Stuttgart, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 118/16

Überleitung des Anspruchs des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf den Sozialhilfeträger hinsichtlich Verweigerung der Rückgabe des Geschenks durch den Beschenkten bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts; Notbedarfseinrede des Beschenkten nach Treu und Glauben

BGH, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen X ZR 115/16

DRsp Nr. 2019/4060

Überleitung des Anspruchs des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf den Sozialhilfeträger hinsichtlich Verweigerung der Rückgabe des Geschenks durch den Beschenkten bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts; Notbedarfseinrede des Beschenkten nach Treu und Glauben

a) Hat der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der Beschenkte grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts die Rückgabe des Geschenks auch dann verweigern, wenn er bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden Träger beanspruchen könnte.b) Dem Beschenkten ist jedoch die Notbedarfseinrede nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2016 aufgehoben.