Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Mitunternehmerschaften

Autor: Wenhardt

Ein praktisch bedeutsames Thema ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Mitunternehmerschaft. Hierzu hat der BFH im Jahre 2012 mehrere Entscheidungen gefällt, die zugunsten des Steuerpflichtigen sind. Die Finanzverwaltung hat darauf mit einem aktuellen Schreiben vom September 2013 (BMF-Schreiben v. 12.09.2013 - IV C 6 S 2241/10/10002, DStR 2013, 2002) reagiert, wobei hierdurch zurzeit nicht mehr Rechtssicherheit existiert. Vorab die Problematik kurz im Überblick.

Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts bei Mitunternehmerschaften

Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der entsprechende Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG ist entsprechend anzuwenden.

Das Gleiche gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.

Ferner gilt dies entsprechend, soweit

ein Wirtschaftsgut entgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt oder