BFH - Urteil vom 25.07.2019
IV R 61/16
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, § 3c Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3; KStG § 14 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AG 2019, 924
BB 2019, 3057
BFH/NV 2019, 1418
DB 2019, 2270
DStR 2019, 2131
DStRE 2019, 1361
DStZ 2019, 818
FR 2020, 220
GmbHR 2019, 1251
NZG 2019, 1360
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1145/12

Umfang der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Organschaftsverhältnis

BFH, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen IV R 61/16

DRsp Nr. 2019/14246

Umfang der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Organschaftsverhältnis

Hängen Schuldzinsen mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zusammen, mit der in einem späteren Veranlagungszeitraum ein Organschaftsverhältnis begründet wird, unterliegen die Schuldzinsen insoweit anteilig dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, als die Kapitalgesellschaft während des Bestehens der Organschaft Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit ausschüttet. Der dem Teilabzugsverbot unterliegende Teil der Schuldzinsen ergibt sich aus dem Verhältnis der Gewinnausschüttung zu dem in demselben Jahr zugerechneten Organeinkommen.

Tenor

Auf die Revision der Revisionskläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 01.02.2016 - 1 K 1145/12 insoweit aufgehoben, als es ihnen gegenüber ergangen ist.

Die Revision der Kläger zu 1., 4. und 5. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 1., 4. und 5. zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, § 3c Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3; KStG § 14 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.