OLG Hamm - Beschluß vom 12.06.1995
15 W 120/95
Normen:
BGB § 1923 Abs. 1 § 2358 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 99
FamRZ 1995, 1606
JuS 1996, 458
MittBayNot 1995, 478
NJW-RR 1996, 70
NZV 1996, 150
OLGR-Hamm 1995, 227
OLGReport-Hamm 1995, 227
Rpfleger 1996, 28

Umfang und Grenzen der Ermittlungspflicht des Nachlaßgerichts

OLG Hamm, Beschluß vom 12.06.1995 - Aktenzeichen 15 W 120/95

DRsp Nr. 1995/6349

Umfang und Grenzen der Ermittlungspflicht des Nachlaßgerichts

» 1. Der Erbe muß den Erblasser - wenn auch nur um den Bruchteil einer Sekunde - überleben. Das Nachlaßgericht hat deshalb den genauen Todeszeitpunkt des Erblassers zu ermitteln (im Anschluß an OLG Köln NJW-RR 1992, 1480 = FamRZ 1992, 860). 2. Zu den Grenzen der Ermittlungspflicht (hier: acht Jahre zurückliegender Unfalltod des Vaters und seiner Kinder bei einem gemeinsam erlittenen Verkehrsunfall).«

Normenkette:

BGB § 1923 Abs. 1 § 2358 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1) war die Ehefrau des am März 1952 geborenen Erblassers (fortan: Ehemann). Aus der Ehe gingen als einzige Abkömmlinge die Zwillinge und hervor (fortan: Kinder). Die Beteiligte zu 2) ist die Schwester des Erblassers, dessen Vater vorverstorben und dessen Mutter nach verstorben ist. Die Erblasser waren und die Beteiligte zu 1) ist deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine letztwillige Verfügung haben die Erblasser nicht errichtet. Die Erblasser kamen in der Nacht vom 28. August auf den 29. August 1987 als Insassen eines von dem Ehemann gesteuerten Pkw ums Leben. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob der Ehemann vorverstorben oder der Tod sämtlicher Erblasser gleichzeitig eingetreten ist.