Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der F. G. GmbH. Mit Vertrag vom 29. Juni 1989 hatte er gegenüber der Volksbank K. eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 300.000,-- DM für den der Gesellschaft eingeräumten Kredit übernommen. Zur Übernahme einer weiteren schriftlichen Bürgschaft, die sich unter Einschluß des bisher schon verbürgten Betrages auf insgesamt 540.000,-- DM belaufen sollte und von der Volksbank laut Vertrag vom 24. Oktober 1989 für die Aufstockung des Kreditrahmens der Gesellschaft auf diese Summe verlangt wurde, ist es - wie zwischen den Parteien aufgrund der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme inzwischen unstreitig ist - nicht gekommen. Eine Vermögensübersicht per 30. November 1989 ergab eine Überschuldung der Gesellschaft in Höhe von 2.272.461,39 DM. Ein am 24. November 1989 von dem Beklagten gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde mangels Masse abgelehnt. Der Beklagte ist in der Folgezeit aus seiner Bürgschaft nur in Höhe von 15.033,52 DM (oder 15.233,52 DM) in Anspruch genommen worden. Im übrigen hat die Volksbank andere Sicherheiten verwertet. Die Klägerin, der gegen die jetzt in Liquidation befindlichen GmbH laut Vollstreckungsbescheid vom 20. August 1990 eine Hauptforderung aus Warenlieferungen von 187.274,90 DM zuzüglich Zinsen zusteht, erwirkte am 25. September 1990 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, zu dessen Herstellung die Rechtspflegerin des Amtsgerichts K. das Antragsschreiben, das sie mit Unterschrift und Siegel versah, benutzte. Laut Berichtigungsbeschluß vom 11. Oktober 1990, in dem die Worte "Antrag auf Erlaß eines ..." und der Antragssatz auf der zweiten Seite des Formulars entfielen, waren Gegenstand der Pfändung die angeblichen Ansprüche der GmbH i.L. gegen den Beklagten auf nochmalige Zahlung der Stammeinlage von 50.000,-- DM sowie auf "Einzahlung des Geldbetrages, in dessen Höhe er aus seiner selbstschuldnerischen Bürgschaft über 540.000,-- DM gegenüber der Volksbank K. frei geworden ist, weil die Volksbank Sicherheiten der Schuldnerin verwertet hat". Dazu hat die Klägerin, die den Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit.auf Zahlung von 199.585,88 DM nebst 13,25 % Zinsen seit dem 24. August 1991 in Anspruch nimmt, vorgetragen, die Verbindlichkeiten der bereits am 24. Oktober 1989 überschuldeten Gesellschaft gegenüber der Volksbank K. hätten sich an diesem Tage auf 424.917,46 DM und per 30. November 1989 auf 535.589,17 DM belaufen. Da die Volksbank zwischen dem 30. November 1989 und dem 8. März 1990 aus der Verwertung anderer, von der Gesellschaft gestellter Sicherheiten insgesamt 199.585,88 DM erlöst habe, sei der Beklagte der GmbH i.L. aufgrund der von ihm übernommenen, angesichts der Vermögenslage der Gesellschaft eigenkapitalersetzenden Bürgschaft zur Erstattung dieses Betrages verpflichtet.
Nachdem der Beklagte geltend gemacht hatte, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß betreffe lediglich angebliche Ansprüche aus einer Bürgschaft über 540.000,-- DM, die es nicht gebe, und das Landgericht hierüber am 6. April 1992 Beweis erhoben hatte, hat die Klägerin am 14. April 1992 vorsorglich einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wegen Freiwerdens des Beklagten von seiner gegenüber der Volksbank K. übernommenen Bürgschaft über 300.000,-- DM, aber mit im übrigen gleichem Inhalt, erwirkt, auf den sie ihre Klage hilfsweise gestützt hat. Dazu hat sie vorgetragen, die GmbH habe sich aus von ihr näher bezeichneten Gründen auch schon bei Übernahme dieser Bürgschaft am 29. Juni 1989 in der Krise befunden; jedenfalls könne die per 30. November 1989 ermittelte hohe Überschuldung nicht binnen weniger Wochen entstanden sein, so daß mindestens ein Anspruch wegen Stehenlassens der Bürgschaft in Betracht komme. Diesem Vortrag ist der Beklagte entgegengetreten. Nach seinen Behauptungen ist die Überschuldung erst durch im zweiten Halbjahr 1989 aufgelaufene Warenlieferungen entstanden. Die betriebswirtschaftliche Auswertung habe noch für Juni 1989 einen Gewinn in der Größenordnung von 100.000,-- DM ausgewiesen. Erst ein krankheitsbedingter Wechsel in der Person des für die Buchhaltung und Auswertung zuständigen Steuerberaters der Gesellschaft habe erste Hinweise auf bestehende Unstimmigkeiten ergeben. Die Überprüfung, die wegen der erforderlichen Neuerstellung der gesamten Buchhaltung bis Anfang November 1989 gedauert und die in diesem Zeitpunkt bestehende Konkursreife der Gesellschaft ergeben habe, habe zu dem von ihm umgehend gestellten Konkursantrag geführt. Vorher sei die kritische Situation der GmbH für ihn auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zumindest nicht erkennbar gewesen. Überdies gehe der zweite Pfändungs- und Überweisungsbeschluß schon deshalb ins Leere, weil die GmbH die gepfändete Forderung bereits am 14. Januar 1992 an seine Ehefrau abgetreten habe, die selbstschuldnerische Bürgschaften bis zu 750.000,-- DM und 80.000,-- DM für Verbindlichkeiten, die er gegenüber der Volksbank gehabt habe, übernommen und zudem zwecks Begleichung von Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Volksbank in die Verwertung von den Eheleuten gemeinsam gehörenden Kunstgegenständen eingewilligt habe.
Die Abtretung vom 14. Januar 1992 sei im Hinblick auf diese Leistungen seiner Ehefrau vorgenommen worden. In der Folge hat die Klägerin noch einen dritten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 3. Dezember 1992 erwirkt, auf den sie ihre Klage gleichfalls vorsorglich stützt. Gegenstand dieses Beschlusses sind Ansprüche der GmbH i.L. gegen den Beklagten aus §§ 69, 43 GmbHG wegen Veräußerung von Gegenständen des Gesellschaftsvermögens ohne Gegenleistung sowie eine Erstattungsforderung der Gesellschaft aus §§ 30, 31 GmbHG infolge weiterer Belastung des bereits negativen Stammkapitals der GmbH durch die Abtretung von Forderungen der Gesellschaft an die Ehefrau des Beklagten. Dazu trägt die Klägerin vor, im Falle der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 14. Januar 1992 begründe die darin enthaltene Abtretung, da sie zwecks Vereitelung der Zwangsvollstreckung vorgenommen worden sei, auch eigene Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Der in diesem weiteren Vorbringen der Klägerin nach seiner Ansicht liegenden Änderung der Klage hat der Beklagte als nicht sachdienlich widersprochen.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Klagebegehren weiter.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist wie schon vor ihm das Landgericht der Auffassung, daß der erste Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. September 1990 schon wegen formaler Mängel nicht zu einer wirksamen Pfändung des angeblichen Erstattungsanspruchs der GmbH gegen den Beklagten geführt habe. Daran habe auch der Berichtigungsbeschluß vom 11. Oktober 1990 nichts zu ändern vermocht. Davon abgesehen habe die mit diesem Beschluß beabsichtigte Pfändung ins Leere gehen müssen, weil der Beklagte die dem Erstattungsanspruch zugrundeliegende Bürgschaft über 540.000,-- DM nachgewiesenermaßen nicht übernommen habe. Auf den zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 14. April 1992, den das Landgericht unberücksichtigt gelassen habe, weil er erst nach Schluß der dortigen mündlichen Verhandlung beantragt und erlassen worden sei, könne sich die Klägerin nicht stützen, weil die zu pfändende Forderung in dem Beschluß nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sei. Schließlich könne auch der dritte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 3. Dezember 1992 der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. In der im Verlaufe des Berufungsverfahrens erfolgten Einführung dieser Pfändung in den Rechtsstreit liege eine mangels Einwilligung des Beklagten und wegen fehlender Sachdienlichkeit unzulässige (hilfsweise) Klageänderung. Dies hält, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, rechtlicher Prüfung nicht stand.
II. Die Revision nimmt das Urteil des Berufungsgerichts ausdrücklich hin, soweit es einen auf den ersten Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 25. September 1990 gestützten Anspruch der Klägerin verneint. Sie rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe die Klage nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 14. April 1992 abweisen dürfen. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, ein Pfändungsbeschluß gemäß §
Wendet man diese Grundsätze auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 14. April 1992 an, so kann die Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung nicht in Zweifel gezogen werden. Schuldner und Drittschuldner sind eindeutig bezeichnet. Aus der im Beschluß unter "Anspruch G" Ziff. 1 enthaltenen Beschreibung des gepfändeten Anspruchs ergibt sich, daß der Drittschuldner Gesellschafter der Schuldnerin ist, daß er sich für ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank K. in Höhe von 300.000,-- DM selbstschuldnerisch verbürgt hatte und daß die Bürgschaftsgläubigerin wegen ihrer Forderungen aus dem Vermögen der Schuldnerin befriedigt worden ist. Weiter folgt aus dem Beschluß, daß die Klägerin der Meinung ist, der Drittschuldner sei zwar in Höhe des Betrages, in der die Bürgschaftsgläubigerin aus dem Gesellschaftsvermögen Befriedigung gefunden habe, von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei geworden, sei jedoch der Schuldnerin gegenüber in gleichem Umfang zur Zahlung verpflichtet. Diesen Zahlungsanspruch will die Klägerin pfänden. Soweit unter Ziff. 2 zu "Anspruch G" die gepfändete Forderung bei im übrigen gleichbleibenden Bestimmungsmerkmalen in der Höhe gepfändet werden soll, in welcher der Drittschuldner aus seiner Bürgschaft nicht in Anspruch genommen worden ist, handelt es sich nur um eine andere Umschreibung desselben Anspruchs. Mit den Angaben des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Lebenssachverhalt genau genug gekennzeichnet, um die aus ihm abgeleitete Forderung hinreichend zu individualisieren und sowohl für die unmittelbar an der Zwangsvollstreckung Beteiligten als auch für Dritte Verwechslungen mit anderen Ansprüchen auszuschließen. Daraus, daß im Regelfall keine rechtliche Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Hauptschuldners gegen den frei gewordenen bzw. nicht in Anspruch genommenen Bürgen besteht, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts anderes hergeleitet werden. Wie die Revision zutreffend ausführt, handelt es sich dabei nicht um eine Frage der Bestimmbarkeit der gepfändeten Forderung. Gepfändet wird immer nur der angebliche Anspruch. Besteht er nicht, so läuft die Pfändung ins Leere. Dies betrifft aber nicht die Bestimmtheit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern die materiell-rechtliche Begründetheit der gepfändeten Forderung. Die Prüfung ihrer Schlüssigkeit im Sinne einer abschließenden Beurteilung aller materiell-rechtlichen Streitfragen ist nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens. Sie hat vielmehr im Einziehungsverfahren durch das Prozeßgericht zu erfolgen. Für die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses genügt es, wenn die Forderung dem Vollstreckungsschuldner aus irgendeinem vertretbaren Rechtsgrund zustehen kann (vgl. Zöller/Stöber,
III. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann es damit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von vornherein offenbleiben, ob die von dem Beklagten für die GmbH übernommene Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hatte.
1. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - in dieser Hinsicht bisher keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat dazu unter Beweisantritt vorgetragen, die Gesellschaft habe sich bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft am 29. Juni 1989 in der Krise befunden. Sie sei von Anfang an überschuldet gewesen. Der Beklagte hat dies bestritten und seinerseits vorgetragen, die Forderung der Volksbank K. nach zusätzlicher Absicherung des Kredits durch eine Gesellschafterbürgschaft sei lediglich auf die bei mittelständischen Unternehmen bankübliche Finanzierungspraxis zurückzuführen.
2. Würde die danach erforderliche neue mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht zur Feststellung einer Überschuldung oder Kreditunwürdigkeit der GmbH bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft führen, so kann gleichwohl ein Erstattungsanspruch in Betracht kommen, wenn der Beklagte die Bürgschaft in einer Lage aufrechterhalten hat, in der die GmbH überschuldet war oder von dritter Seite aus eigener Kraft keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr hätte erhalten können (Kreditunwürdigkeit, vgl. BGHZ 81,
a) Auch insoweit ist der Rechtsstreit in Ermangelung der notwendigen tatsächlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht noch nicht zur Entscheidung reif. Zwar war die GmbH ausweislich der Vermögensübersicht zum 30. November 1989 zu diesem Zeitpunkt mit 2.272.461, 39 DM überschuldet. Darüber hinaus ergibt sich aus der von dem Beklagten selbst vorgelegten, unter dem Datum des 21. November 1989 erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 31. Oktober 1989, daß allein im Oktober 1989 ein vorläufiger Verlust von 690.375,75 DM erwirtschaftet worden war und sich die Gesellschaft in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten befand.
Dies reicht jedoch zur Feststellung einer Umwidmung der Bürgschaft des Beklagten in Eigenkapitalersatz nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Gesellschafter für seine bei Eintritt der Krise zu treffende Entscheidung, ob er die Gesellschaft liquidieren oder aber unter Weitergewährung seiner Kredithilfen fortsetzen will, eine angemessene Überlegungszeit in Anspruch nehmen. Zur Umqualifizierung seiner Kredithilfe durch sogenanntes Stehenlassen kommt es erst dann, wenn er diese Zeitspanne ungenutzt verstreichen läßt (vgl. BGHZ 121,
b) Bei dieser Sachlage bedarf es ergänzender Feststellungen und einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung zu der Frage, wann die Überschuldung der GmbH tatsächlich eingetreten ist oder die Gesellschaft doch jedenfalls den zur Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs erforderlichen Kredit nicht mehr zu marktüblichen Bedingungen aus eigener Kraft erhalten konnte. Angesichts der hohen Bilanzverluste per 30. November 1989 von über 2 Mio. DM drängt es sich auf, daß die Gesellschaft nicht erst kurz vor diesem Zeitpunkt in die Krise geraten sein kann. Der Beklagte räumt dies auch selbst mindestens teilweise ein, indem er vorträgt, die Überschuldung sei im Laufe des zweiten Halbjahres 1989 eingetreten und lasse sich dadurch erklären, daß die Lieferantenverbindlichkeiten innerhalb von drei bis vier Monaten auf den in der Vermögensübersicht vom 30. November 1989 ausgewiesenen Stand angewachsen seien. Dies legt die Annahme nahe, daß die Krise der Gesellschaft nicht erst im Oktober/November 1989, sondern schon im Laufe des Spätsommers oder Frühherbstes eingetreten ist. Verhielte es sich so, so könnte der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den erst am 24. November 1989 gestellten Konkursantrag berufen. Dies gilt um so mehr, als unter dieser Voraussetzung die am 24. Oktober 1989 mit der Volksbank K. getroffene Vereinbarung, den Kreditrahmen der Gesellschaft unter gleichzeitiger entsprechender Erweiterung der Haftung des Beklagten aus seiner Bürgschaft von 300.000,-- DM auf 540.000,-- DM aufzustocken, als Ausdruck der Entscheidung des Beklagten zur Fortführung der Gemeinschuldnerin, also als Versuch der Sanierung der Gesellschaft, verstanden werden müßte. Für diese Bewertung wäre es ohne Bedeutung, daß es nach den Feststellungen der Vorinstanzen zu der Übernahme der auf 540.000,-- DM erhöhten Bürgschaft nicht mehr gekommen ist. Entscheidend wäre allein, daß der Beklagte durch die mit der Volksbank getroffene Vereinbarung seinen Willen bekundet hätte, die zu diesem Zeitpunkt aus eigener Kraft nicht mehr kreditwürdige, wahrscheinlich sogar schon erheblich überschuldete Gemeinschuldnerin unter Weitergewährung (mindestens) seiner bisher schon übernommenen Gesellschafterbürgschaft fortzuführen.
c) Des weiteren wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des Beklagten auseinanderzusetzen haben, er habe die aussichtslose Lage der Gemeinschuldnerin erst im November 1989 erkennen können.
Der Beklagte hat dazu unter Beweisantritt vorgetragen, die Umsätze der Gesellschaft hätten sich zunächst hervorragend entwickelt. Sämtliche betriebswirtschaftlichen Auswertungsbögen seit der Gesellschaftsgründung hätten kumulierte Gewinne ausgewiesen, und zwar für Juni 1989 einen Gewinn in der Größenordnung von 100.000,-- DM. Deshalb habe für ihn im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft am 29. Juni 1989 keine Veranlassung bestanden, auch nur über Krisenzeichen, geschweige denn über eine Krise nachzudenken, zumal dem durch die Bürgschaft gesicherten Darlehen neuwertiges Anlagevermögen gegenübergestanden habe. Erst als der mit der Buchhaltung und der Erstellung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen betraute Steuerberater der Gesellschaft Ke. bedingt durch einen Herzinfarkt und seine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sei, sei die Mitarbeiterin B. des nunmehr an seiner Stelle beauftragten Steuerberaters L. im Juli 1989 bei einer ersten Überprüfung der noch von ihm erstellten Auswertung für Mai 1989 auf Differenzen und Unklarheiten gestoßen, die zu einer Überprüfung der gesamten Buchhaltung ab Januar 1989 geführt hätten. Da dies eine neben den laufenden Arbeiten durchzuführende zeitaufwendige Überarbeitung und Neuerfassung sämtlicher Buchungen des gesamten Jahres erfordert habe, sei ein vorläufiges Ergebnis erst Anfang November vorgelegt worden. Aufgrund dieses Ergebnisses, das eine Überschuldung der Gesellschaft ergeben habe, habe er, der Beklagte, umgehend Konkursantrag gestellt.
Angesichts dieses Vortrags ist es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht auszuschließen, daß im vorliegenden Fall besondere Umstände vorgelegen haben, die es dem Beklagten ausnahmsweise unmöglich gemacht haben könnten, den Eintritt der Gesellschaftskrise vor dem Zeitpunkt, in dem er tatsächlich gehandelt und Konkursantrag gestellt hat, zu erkennen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 18. November 1991 -
bb) Die Erforderlichkeit eines solchen subjektiven Moments folgt aus dem Umstand, daß der tragende Grund für die eigenkapitalähnliche Bindung kapitalersetzender Gesellschafterleistungen in der Verantwortung der Gesellschafter für die Folgen ihrer in der Krise der Gesellschaft getroffenen Entscheidung zu sehen ist, die liquidationsreife Gesellschaft fortzuführen und über das satzungsmäßige Eigenkapital hinaus weiterzufinanzieren, anstatt die in dieser Situation aus eigener Kraft nicht mehr überlebensfähige Gesellschaft - wie an sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensführung geboten (vgl. dazu auch den Tatbestand des § 32 a Abs. 1 GmbHG) - entweder unmittelbar oder mittelbar durch Verweigerung weiterer oder den Abzug bereits gewährter Gesellschafterhilfen zu liquidieren (sog. Finanzierungs oder präziser, weil der Gesellschafter nicht positiv zum Nachschuß von Kapital verpflichtet, sondern nur am Abzug von in der Krise gewährtem oder belassenem Kapital gehindert wird, Finanzierungsfolgenverantwortung; so seit der grundlegenden Entscheidung BGHZ 90, 381, 389 die ständige Rechtsprechung des Senats vgl. nur BGHZ 105,
Nach diesem Verständnis knüpfen die Eigenkapitalersatzregeln mithin nicht, jedenfalls nicht allein, an einen in der Krise der Gesellschaft eintretenden Wandel der objektiven Funktion der Kredithilfen an, die der Gesellschafter der GmbH zusätzlich zu ihrem Stammkapital zur Verfügung gestellt hat. Vielmehr wird von dem Gesellschafter in dieser Situation eine echte Finanzierungsentscheidung, wenn auch mit der Maßgabe verlangt, daß auch ihr zurechenbares Unterlassen zu einer Umqualifizierung früher gewährter Kredithilfen in Eigenkapitalersatz führen kann. Dies erweist sich auch darin, daß der Senat in ständiger Rechtsprechung die nachträgliche Bindung ursprünglich nicht als Kapitalersatz dienender Gesellschaftermittel nach den §§ 30, 31, 32 a, 32 b GmbHG davon abhängig macht, daß der Gesellschafter mindestens objektiv in der Lage ist, auf den Eintritt der Krise durch Abzug der Mittel oder Liquidation der Gesellschaft zu reagieren (vgl. Urt. v. 14. Dezember 1992 -
An die damit erforderliche Möglichkeit, die Krise der Gesellschaft zu erkennen, um entsprechend handeln zu können, sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Gesellschafters für eine seriöse Finanzierung der im Rechtsverkehr auftretenden GmbH, die es verbietet, zum eigenen Vorteil das Risiko, das mit der Fortführung einer aus eigener Kraft nicht mehr lebensfähigen und deshalb liquidationsreifen Gesellschaft verbunden ist, durch Einsatz von als Fremdmitteln gewährten Gesellschafterhilfen auf die Gesellschaftsgläubiger abzuwälzen, folgt schon allein aus der Übernahme der Stellung eines Gesellschafters (vgl. BGHZ 105,
Gleichwohl wird bei dieser Beurteilung der Gesellschafter nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz besonderer, von ihm darzulegender und zu beweisender Umstände mit dem Einwand durchdringen können, er sei nicht in der Lage gewesen, die kritische wirtschaftliche Situation "seiner" Gesellschaft zu erkennen (ähnlich auch Geißler, GmbHR 1994,
3. Sollte sich danach ergeben, daß die Bürgschaft des Beklagten fehlendes Eigenkapital der Gemeinschuldnerin ersetzte und diese deshalb einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten wegen der aus Mitteln des Gesellschaftsvermögens bewirkten Tilgung der Kreditforderung der Volksbank K. besitzt, so wird sich der Beklagte voraussichtlich nicht mit Erfolg darauf berufen können, die Pfändung dieses Erstattungsanspruchs sei ins Leere gegangen, weil er ihn schon vorher, mit Vereinbarung vom 14. Januar 1992, an seine Ehefrau abgetreten habe.
Die Abtretung eines Erstattungsanspruchs aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Ihre Wirksamkeit setzt jedoch voraus, daß die Gesellschaft dafür eine vollwertige Gegenleistung erhält oder der Abtretungsempfänger Inhaber eines gegen die Gesellschaft gerichteten, bestehenden und fälligen Anspruchs ist, der durch die Abtretung erfüllt wird (BGHZ 69,
Auch dazu wird das Berufungsgericht jedoch in der neuen mündlichen Verhandlung, soweit nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich, noch ergänzende Feststellungen treffen müssen. Die Parteien hatten bisher keine Möglichkeit, sich zu diesen Fragen zu äußern. Darüber hinaus bietet die ohnehin gebotene Zurückverweisung der Sache dem Berufungsgericht zusätzlich die Möglichkeit, sich, soweit erforderlich, mit den in diesem Zusammenhang geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüchen der Klägerin (Revisionsrüge unter II. 4. S. 4 der RB i.V.m. GA 191 ff.) auseinanderzusetzen.