FG München - Urteil vom 12.10.2000
15 K 3930/99
Normen:
EStG 1996 § 17 Abs. 1 Satz 5; EStG 1996 § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG 1996 § 17 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
EFG 2001, 1279

(Un-)entgeltlicher Erwerb einer Beteiligung an einer GmbH zu einem Preis von 1 DM; Berechnung der Höhe der Beteiligung

FG München, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 15 K 3930/99

DRsp Nr. 2001/15604

(Un-)entgeltlicher Erwerb einer Beteiligung an einer GmbH zu einem Preis von 1 DM; Berechnung der Höhe der Beteiligung

1. Der Erwerb einer Beteiligung an einer überschuldeten GmbH von einem nicht verwandten fremden Dritten zu einem symbolischen, tatsächlich nicht bezahlten Kaufpreis von 1 DM erfolgt nicht "unentgeltlich" i.S. von § 17 Abs.1 Satz 5 EStG, wenn bei Vertragsschluss zwar Verhandlungen zur Sanierung der GmbH laufen, deren Gelingen -belegt durch mehrere Rücktrittsrechte des Erwerbers vom Vertrag- aber nicht sicher feststeht und die Anteile der GmbH objektiv wertlos sind; die ernstlich gemeinte Freistellung des Veräußerers durch den Erwerber von für die GmbH übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen ist auch dann als Indiz für die Entgeltlichkeit des Anteilserwerbs zu werten, wenn der Erwerber aus diesen Bürgschaften letztlich nicht in Anspruch genommen wird. 2. In welcher Höhe ein Gesellschafter an einer GmbH i.S. des § 17 EStG beteiligt ist, bestimmt sich nach dem Betrag der übernommenen Stammeinlage; kapitalersetzende Darlehen oder typische stille Beteiligungen verändern die die Höhe des GmbH-Anteils nicht.

Normenkette:

EStG 1996 § 17 Abs. 1 Satz 5; EStG 1996 § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG 1996 § 17 Abs. 1 Satz 4;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob ein Verlust nach § des () im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger zu berücksichtigen ist.