BFH - Urteil vom 01.07.1992
I R 5/92
Normen:
UmwStG (1977) § 20 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2498
BFHE 169, 224
BStBl II 1993, 131
DStZ 1993, 93
GmbHR 1993, 244
NWB 1993, F. 1, 6
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Unanwendbarkeit von § 20 Abs. 1 UmwStG 1977 auf verschleierte Sachgründung

BFH, Urteil vom 01.07.1992 - Aktenzeichen I R 5/92

DRsp Nr. 1996/11627

Unanwendbarkeit von § 20 Abs. 1 UmwStG 1977 auf verschleierte Sachgründung

»§ 20 Abs. 1 UmwStG 1977 gilt nicht für die sog. verschleierte Sachgründung.«

Normenkette:

UmwStG (1977) § 20 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft (KG), betrieb bis Ende 1979 u. a. einen ...handel in Form eines Teilbetriebes. Zum 1. Januar 1980 wurde das Unternehmen der Klägerin in der Weise organisiert, daß auf eine neugegründete GmbH (kurz: GmbH) alle beweglichen Anlagegegenstände der Klägerin übertragen wurden. Das Stammkapital der GmbH in Höhe von 100.000 DM war lt. Gesellschaftsvertrag in bar zu erbringen. Das unbewegliche Anlagevermögen der Klägerin wurde an die GmbH verpachtet. Die Klägerin hielt alle Gesellschaftsanteile an der GmbH. Die Anteile an der GmbH wurden am 1. Juli 1981 verkauft.