LAG Hamm - Urteil vom 18.12.2008
15 Sa 1097/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a; BetrVG § 75; BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 455/08

Unbegründete Klage auf Abfindung aus Betriebsvereinbarung bei Eigenkündigung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Veranlassung der Eigenkündigung durch Arbeitgeberin und gleichheitswidriger Benachteiligung

LAG Hamm, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 1097/08

DRsp Nr. 2009/5787

Unbegründete Klage auf Abfindung aus Betriebsvereinbarung bei Eigenkündigung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Veranlassung der Eigenkündigung durch Arbeitgeberin und gleichheitswidriger Benachteiligung

1. Arbeitnehmer, die aufgrund eines von der Arbeitgeberin veranlassten Aufhebungsvertrages oder einer von ihr veranlassten Eigenkündigung ausscheiden, sind mit denjenigen gleich zu behandeln, deren Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin gekündigt wird. 2. Ursache für das Ausscheiden muss die von der Arbeitgeberin vorgenommene Betriebsänderung sein; das ist sie auch dann, wenn die Arbeitgeberin bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung seitens der Arbeitgeberin nur zuvor. 3. Der bloße Hinweis auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende Betriebsänderungen und die nicht auszuschließende Möglichkeit des Arbeitsplatzverlustes genügt nicht, um in diesem Sinne einen von der Arbeitgeberin gesetzten Anlass anzunehmen.