BGH - Urteil vom 27.11.1991
IV ZR 164/90
Normen:
BGB §§ 2287, 2325, 516 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2287 Abs. 1 Anspruchsumfang 3
BGHR BGB § 2287 Abs. 1 Schenkung 1
BGHZ 116, 167
DB 1992, 1041
DNotZ 1992, 513
DRsp I(133)456a-c
DRsp I(174)263Nr.5
DRsp-ROM Nr. 1993/929
DRsp-ROM Nr. 1993/932
FamRZ 1992, 300
JuS 1992, 611
MDR 1992, 264
NJW 1992, 564
WM 1992, 407

Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

BGH, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen IV ZR 164/90

DRsp Nr. 1993/937

Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

»Die sogenannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten ist im Erbrecht grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln.«

Normenkette:

BGB §§ 2287, 2325, 516 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Sohn des am 16. Februar 1988 im Alter von 76 Jahren verstorbenen Kaufmanns A. (Erblasser) aus dessen erster Ehe und hat diesen aufgrund Erbvertrages seiner Eltern vom 27. Dezember 1965 allein beerbt. Die am 14. März 1923 geborene Beklagte ist die Witwe des Erblassers; sie war mit diesem seit dem 29. Dezember 1966 verheiratet und lebte mit ihm in Zugewinngemeinschaft.

Der Erblasser und die Beklagte waren Inhaber eines Kontos bei der C.bank, auf dem 80.000 US-Dollar angelegt waren. Im Jahre 1986 lösten sie das Konto auf; von dem Gegenwert erhielten die Ehegatten je 72.000 DM. Außerdem unterhielten sie bei einer österreichischen Bank ein gemeinschaftliches Sparkonto, das im April/Mai 1987 aufgelöst wurde und von dem die Beklagte jedenfalls 50.000 DM erhielt.

Der Erblasser war Eigentümer zweier Grundstücke in U., von denen er das Hausgrundstück K. 17 aufgrund notariellen Vertrages vom 14. Februar 1975 mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zugunsten der Beklagten belastete. Gleichzeitig schenkte er der Beklagten das gesamte Mobiliar dieses Hauses.