FG München - Urteil vom 04.10.2006
1 K 893/06
Normen:
AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG 1990 § 17 Abs. 1, 2, 4 ; AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG 1990 § 17 Abs. 1 ; EStG 1990 § 17 Abs. 2 ; EStG 1990 § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1002
DStRE 2007, 1152
EFG 2007, 352

Uneinbringlichkeit einer Darlehensforderung nach Veräußerung des Gesellschaftsanteils als rückwirkendes Ereignis; Rangrücktritt; Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit

FG München, Urteil vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 1 K 893/06

DRsp Nr. 2006/29628

Uneinbringlichkeit einer Darlehensforderung nach Veräußerung des Gesellschaftsanteils als rückwirkendes Ereignis; Rangrücktritt; Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit

1. Lässt ein im Sinne des § 17 EStG wesentlich beteiligter Gesellschafter sein der GmbH gewährtes Gesellschafterdarlehen beim Ausscheiden aus der Gesellschaft stehen, so kann die spätere Uneinbringlichkeit des Darlehens als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Austrittszeitpunkt bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts nachträglich zu berücksichtigen sein. 2. Gibt der ehemalige Gesellschafter zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft bereits bilanziell überschuldet ist, eine Bindungs- und Rangrücktrittserklärung ab, nach der er mit seiner Forderung hinter die gesamten gegenwärtigen und künftigen Forderungen anderer Gläubiger aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung zurücktritt, so kann er zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtung mit einer Begleichung seiner restlichen Darlehensforderung ernstlich nicht mehr rechnen, sodass die Restforderung zu diesem Zeitpunkt als uneinbringlich anzusehen ist.

Normenkette:

AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG 1990 § 17 Abs. 1, 2, 4 ; AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG 1990 § 17 Abs. 1 ; EStG 1990 § 17 Abs. 2 ; EStG 1990 § 17 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.