BFH - Urteil vom 24.02.2005
IV R 28/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 § 13 § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1062
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2294/98 E

Unentgeltliche Betriebsübertragung

BFH, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen IV R 28/00

DRsp Nr. 2005/5962

Unentgeltliche Betriebsübertragung

1. Behält der Erblasser bei der durch vorweggenommene Erbfolge erfolgten Übertragung eines LuF-Betriebs Flächen zurück, die zwar im Verhältnis zum übertragenen Hof nur einen geringfügigen Umfang haben, der aber die unentgeltliche Betriebsübertragung nicht gefährdet, führt das nicht zur Zwangsentnahme der zurückbehaltenen Flächen, sofern diese groß genug sind, als Grundlage eines fortgeführten, verkleinerten Betriebs zu dienen (Anschluss an Senats-Urt. v. 29.10.1992 - IV R 117/91, BFH/NV 1994, 533).2. Die Betriebsverpachtung ohne Aufgabeerklärung ist eine Fortführung des Betriebs in anderer Form.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 § 13 § 14 ;

Gründe: