Aufgrund gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute Franz und Emma W. sind die Kläger zu je 1/6 Erben der am 30. November 1973 verstorbenen Frau Emma W. Wegen verschiedener Verfügungen der Erblasserin über zum Nachlaß gehörige Anteile an einem Grundstück in Gelsenkirchen zugunsten des Beklagten nehmen die Kläger den Beklagten gemäß § 2287 BGB in Anspruch. Der Beklagte hat das Grundstück aufwendig bebaut.
Zunächst hat der Kläger zu 1) geklagt und sich im Rubrum bezeichnet "als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der Verstorbenen Eheleute ...". Dabei hat er Auflassung eines 1/2-Miteigentumsanteils an die jetzigen Kläger "in ungeteilter Erbengemeinschaft" gefordert. Im Oktober 1975 beschloß das Landgericht auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien, wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen neuen Termin nur auf Antrag zu bestimmen. Da die Parteien sich nicht einigten, beantragte der Kläger zu 1) im Mai 1977 neuen Termin. In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1977 wurde der Kläger zu 1) darauf hingewiesen, Anspruchsinhaber sei nicht die Erbengemeinschaft, sondern jeder Miterbe mit einer entsprechenden Quote; ein entsprechender Hinweis befand sich bereits in dem vorangegangenen Schriftsatz des Beklagten.
Darauf erklärte der Kläger zu 1), er führe die Klage von Anfang an auch in seiner Eigenschaft als Miterbe durch. Die übrigen Miterben traten dem Rechtsstreit dann als weitere Kläger bei.
Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Die Kläger meinen, die Verjährung sei rechtzeitig unterbrochen. Landgericht und Oberlandesgericht sind dem nicht gefolgt. Während das Landgericht aber die Einrede der Verjährung als rechtsmißbräuchlich gegenüber dem Anspruch auf Auflassung nicht hat durchgreifen lassen (wohl aber gegenüber dem im Mai 1977 zusätzlich geltend gemachten Anspruch auf Rechnungslegung und Herausgabe der gezogenen Nutzungen), hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt wegen Verjährung abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch der Kläger auf Auflassung sei mit dem Erbfall am 30. November 1973 entstanden und mit Ablauf des 30. November 1976 verjährt. Die Verjährung sei nicht rechtzeitig unterbrochen worden. Der Kläger zu 1) persönlich habe den Anspruch erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1977 geltend gemacht, die Kläger zu 2) bis 6) sogar erst am 15. Juli 1977; damals sei die Verjährungsfrist aber bereits abgelaufen gewesen.
Die Klage, die der Kläger zu 1) in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker im Juni 1975 erhoben habe, sei ebenfalls nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet gewesen, weil der Kläger zu 1) in dieser Eigenschaft nicht Berechtigter im Sinn von § 209 BGB gewesen sei. Maßgebend für die Frage, wer Berechtigter in diesem Sinne sei, sei nicht die Rechtsträgerschaft, sondern die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis. Anspruchsinhaber sei nicht die Erbengemeinschaft gewesen, sondern jeder benachteiligte Miterbe.
Der Kläger zu 1) habe die Klage auch nicht in zulässiger gewillkürter Prozeßstandschaft erhoben. Berechtigter im Sinn von § 209 BGB könne allerdings auch sein, wer aufgrund einer Prozeßführungsermächtigung und eines besonderen schutzwürdigen Interesses zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen befugt sei. Daß diese Voraussetzungen bei Klageerhebung im Juni 1975 erfüllt gewesen seien, könne hier aber nicht festgestellt werden. In der Klageschrift sei ausdrücklich Auflassung an die Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft gefordert worden.
Das Oberlandesgericht hat weiter erwogen, daß der Kläger als Testamentsvollstrecker handelte und also "für jedermann erkennbar" für die Erbengemeinschaft aufgetreten sei; er habe für die Miterben handeln wollen. Dennoch hat es eine andere Beurteilung nicht Platz greifen lassen. Auch wenn der Kläger vor Klageerhebung die Zustimmung aller Miterben eingeholt habe, was das Berufungsgericht unterstellt, sei das nicht entscheidend. Erhebe ein Nichtberechtigter, wie hier, Klage im eigenen Namen, dann könne das keinen Einfluß auf den Lauf der Verjährungsfrist haben, weil die Klageerhebung keine Verfügung im Sinne des bürgerlichen Rechts darstelle und § 185 BGB deshalb nicht Platz greife.
Die Verjährung sei nicht gemäß § 208 BGB unterbrochen; die Einrede der Verjährung sei auch nicht rechtsmißbräuchlich erhoben.
2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht zum Nachlaß gehört, sondern jedem beteiligten Miterben mit einer entsprechenden Quote zusteht (BGH, FamRZ 1961,
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß nach § 209 Abs. 1 BGB nur die Klage des B e r e c h t i g t e n geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen. Maßgebend für die Frage der Berechtigung in diesem Sinn ist nicht unbedingt die Rechtsträgerschaft (z.B. bei Nachlaßverwaltung, Konkurs und Testamentsvollstreckung) sondern die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis (vgl. BGHZ 46,
Unbedenklich ist es schließlich, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft hier nicht für erfüllt erachtet hat. Es hat unterstellt, daß der Kläger zu 1) die Zustimmung aller Miterben zur Klageerhebung eingeholt hatte, vermißt aber das für die Prozeßstandschaft erforderliche (vgl. BGHZ 4, 153, 164; 70, 389, 394) rechtliche Interesse des Prozeßstandschafters an der Erhebung der Klage im eigenen Namen. Die Revision macht dazu geltend, die Klageerhebung durch den Kläger zu 1) habe dem Zweck gedient, die anfallenden Prozeßkosten zum Nachlaß zu rechnen; außerdem habe das aufgrund § 2287 BGB Erlangte bei der Verteilung des Nachlasses in einem Zuge mit an die Miterben verteilt werden sollen. Beide Gesichtspunkte reichen zur Rechtfertigung der Prozeßstandschaft aber nicht aus.
Die ursprüngliche Klage des Klägers zu 1) konnte daher nicht in zulässiger Prozeßstandschaft für alle Miterben erhoben werden; sie wäre, jedenfalls soweit es sich um die Rechte der jetzigen Kläger zu 2) bis 6) handelt, mangels Vorliegens der Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft als unzulässig abzuweisen gewesen (vgl. BGH, LM
Damit stellt sich die Frage, ob die vom Berufungsgericht unterstellte (nur materiellrechtlich wirksame) Ermächtigung, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen und einzuklagen, dem Kläger zu 1) eine Berechtigung im Sinn von § 209 BGB auch dann verschaffte, wenn das für die zulässige Prozeßstandschaft prozeßrechtlich vorausgesetzte rechtliche Interesse des Klägers fehlte. Diese - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschiedene Frage wird von Baur in Anmerkung zu BGH, JZ 1958,
In der Tat dürfen die materiellrechtliche Frage der "Berechtigung" in § 209 BGB und die prozeßrechtliche Frage der Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht miteinander vermengt werden. Materiellrechtlich berechtigt zur Geltendmachung der Forderung ist auch der Einziehungsermächtigte. Erstreckt sich seine Ermächtigung auch auf die Erhebung der Klage, wie hier unterstellt ist, dann kann die materiellrechtliche "Berechtigung" des Klägers hierzu nicht bezweifelt werden.
Auf einer ganz anderen Ebene liegt die davon zu unterscheidende Frage, ob der Ermächtigte auch das für die Prozeßstandschaft erforderliche rechtliche Interesse hat oder ob seine Klage wegen des Fehlens eines solchen Interesses unzulässig ist. Der Senat ist der Ansicht, daß das Fehlen dieses prozeßrechtlichen Erfordernisses die Unterbrechung der Verjährung nicht hindert.
Das Gesetz selbst legt sowohl der zulässigen als auch der unzulässigen Klage die Wirkung einer Unterbrechung der Verjährung bei. Nur dann, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird, gilt die Unterbrechung gemäß § 212 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt; und sogar in diesem Fall kann der Berechtigte die Unterbrechung durch die erste (unzulässige) Klage wieder herstellen, wenn er nach § 212 Abs. 2 BGB vorgeht. Das ist auch bei der - infolge Fehlens des Rechtsschutzinteresses unzulässigen - Klage des Prozeßstandschafters nicht anders.
Allerdings reicht es auch bei der Klage des (nur) Einziehungsermächtigten zur Unterbrechung der Verjährung noch nicht aus, daß dieser das eingeklagte Recht im eigenen Namen geltend macht. Vielmehr muß hier ebenso wie bei der Prozeßstandschaft noch hinzukommen, daß für alle Beteiligte eindeutig klar ist, welches Recht geltend gemacht ist (vgl. BGH, LM
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zu 1) nach dem Klagerubrum und nach dem sonstigen Inhalt der Klageschrift ursprünglich nur "als Testamentsvollstrecker" geklagt. Da zwischen der Klage des Testamentsvollstreckers als solchen und derjenigen des Testamentsvollstreckers persönlich zu unterscheiden ist (vgl. Keßler, DRiZ 1965,
Das ist hier jedoch ausnahmsweise unschädlich.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger zu 1) sei "für Jedermann erkennbar" für die Erbengemeinschaft aufgetreten; er habe für die Miterben handeln wollen (BU 11, 13). Damit war die für die Unterbrechung der Verjährung zu fordernde Klarheit gegeben. Sie ergab sich - vor Eintritt der Verjährung - aus dem vorprozessualen Schriftwechsel. So hatten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu 1) dem Beklagten und seiner Ehefrau bereits mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 16. Mai 1974 unmißverständlich mitgeteilt, daß der Kläger zu 1) im Einverständnis mit allen Erben deren Rechte aus § 2287 BGB im eigenen Namen geltend machte. Eine derartige, von vornherein erfolgte außergerichtliche Klarstellung war ausreichend (vgl. auch BGH, NJW 1977,
Daß der Kläger zu 1) anfänglich auf Auflassung an alle Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft geklagt hatte, ändert daran nichts. Wird aufgrund desselben Anspruchs zunächst Leistung an X und dann Leistung an Y gefordert, so bleibt doch derselbe Anspruch im Streit (BGH, VersR 1967,
Dieses Ergebnis erscheint auch der Sache nach geboten.
Nach ganz herrschender Meinung wird der Schuldner in Fällen der Porzeßstandschaft prozeßrechtlich weitgehend geschützt. Erzielt er beispielsweise gegen den im Wege der Prozeßstandschaft vorgehenden Dritten ein in der Sache obsiegendes Urteil, dann erstreckt sich die Rechtskraft dieses Urteils auf den Rechtsinhaber, der der ersten Prozeßführung zugestimmt hatte. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Prozeßstandschafter sich auf die Ermächtigung berufen und zum Ausdruck gebracht hatte, wessen Recht er geltend gemacht hatte (BGH, LM
Unter diesen Umständen besteht kein Grund, der mangels eigenen Rechtsschutzinteressen unzulässigen Klage des Prozeßstandschafters bzw. Einziehungsermächtigten die materiellrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit (§
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von dem genannten Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes in JZ 1958,
Dies ist offensichtlich, soweit in jenem Urteil die Frage, ob die Genehmigung des Berechtigten auf den Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Nichtberechtigten zurückwirkt, verneint worden ist. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Genehmigung und deren etwaige Rückwirkung (auch BGHZ 46,
Unter diesen Umständen muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger zu 1) tatsächlich bereits vor Klageerhebung zur Einziehung von allen Miterben ermächtigt worden ist, was es bislang unterstellt hat.
3. Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger enthält das angefochtene Urteil nicht; insbesondere die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 208 BGB und Rechtsmißbrauch des Beklagten bei der Erhebung der Verjährungseinrede verneint, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Nicht ausdrücklich befaßt hat sich das Berufungsgericht bisher mit den von den Klägern erhobenen Ansprüchen auf Rechnungslegung und Herausgabe gezogener Nutzungen. Das war vom Standpunkt des Oberlandesgerichts aus folgerichtig, weil diese Ansprüche gemäß § 224 BGB nicht später verjähren als der Hauptanspruch. Falls sich bei der erneuten Prüfung durch das Oberlandesgericht ergeben sollte, daß der Hauptanspruch noch nicht verjährt ist, wird aber weiter zu beachten sein, daß die eingeklagten Nebenansprüche früher verjähren können als der Hauptanspruch.
Allgemein gilt jedoch, daß nur die Klage des Berechtigten die Verjährung unterbricht.
Anm. Olzen, JR 1981,