Das - unwirksame - Versprechen des Erblassers, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, führt nicht zu Nachlaßverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974, sondern hat, falls der Erwerb unter den o.a. Voraussetzungen als Dienstleistungsvergütung zu beurteilen ist, Erblasserschulden im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zur Folge.