Unterhalts- und Pflegeaufwendungen als Nachlaßverbindlichkeiten
BFH, vom 09.11.1994 - Aktenzeichen II R 111/91
DRsp Nr. 1997/8462
Unterhalts- und Pflegeaufwendungen als Nachlaßverbindlichkeiten
1. Der Abzug von Aufwendungen des Erben für Unterhalt oder Pflege des Erblassers als Nachlaßverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5ErbStG 1974) geht der Berücksichtigung als steuerfreier Erwerb (§ 13 Abs. 1 Nr. 9ErbStG 1974) vor.2. Ein Abzug von Aufwendungen des Erben für dem Erblasser erbrachte Pflege- und Unterhaltsleistungen als Nachlaßverbindlichkeiten kommt nur in Betracht, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Schuldverhältnis bestanden hatte, aufgrund dessen der Erblasser berechtigt war, vom (späteren) Erben Pflege und Unterhaltsleistungen zu fordern und der Erbe berechtigt war, die vereinbarte Vergütung geltend zu machen oder wenn ihm aus anderen Gründen ein Anspruch auf Vergütung gegen den Erblasser zustand.
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