BFH vom 09.11.1994
II R 111/91
Fundstellen:
ZEV 1995, 307

Unterhalts- und Pflegeaufwendungen als Nachlaßverbindlichkeiten

BFH, vom 09.11.1994 - Aktenzeichen II R 111/91

DRsp Nr. 1997/8462

Unterhalts- und Pflegeaufwendungen als Nachlaßverbindlichkeiten

1. Der Abzug von Aufwendungen des Erben für Unterhalt oder Pflege des Erblassers als Nachlaßverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 ErbStG 1974) geht der Berücksichtigung als steuerfreier Erwerb (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974) vor. 2. Ein Abzug von Aufwendungen des Erben für dem Erblasser erbrachte Pflege- und Unterhaltsleistungen als Nachlaßverbindlichkeiten kommt nur in Betracht, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Schuldverhältnis bestanden hatte, aufgrund dessen der Erblasser berechtigt war, vom (späteren) Erben Pflege und Unterhaltsleistungen zu fordern und der Erbe berechtigt war, die vereinbarte Vergütung geltend zu machen oder wenn ihm aus anderen Gründen ein Anspruch auf Vergütung gegen den Erblasser zustand.

Für die Praxis: