OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2015
I-20 U 26/15
Normen:
MarkenG § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2016, 155

Unterlassungsansprüche des Inhabers einer Marke hinsichtlich des Inverkehrbringens geschützter Waren mit Kennzeichnung durch Aufkleber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen I-20 U 26/15

DRsp Nr. 2015/21518

Unterlassungsansprüche des Inhabers einer Marke hinsichtlich des Inverkehrbringens geschützter Waren mit Kennzeichnung durch Aufkleber

Ein Dritter ist durch das Markenrecht gehindert, vom Inhaber der Marke selbst auf den Markt gebrachte Erzeugnisse (hier: Verbandfliesstoffe) neu zu etikettieren und neu etikettiert zu vertreiben, es sei denn, der Markeninhaber ist vorab vom Verkauf der neu etikettierten Erzeugnisse unterrichtet worden. Ist dies nicht der Fall, so stellt sich eine dementsprechend ergangene Abmahnung als rechtmäßig dar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Januar 2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.780,20 EUR für die Zeit vom 20.08.2013 bis zum 01.09.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.