LAG Köln - Urteil vom 11.12.2009
11 Sa 96/09
Normen:
KSchG § 2 Abs. 1 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; BGB § 613a Abs. 4; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1379/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang statt Stilllegung; Ausschluss betriebsbedingter Druckkündigung bei Betriebsübergang; unbegründeter Aufhebungsantrag des Betriebserwerbers

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 96/09

DRsp Nr. 2010/13754

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang statt Stilllegung; Ausschluss betriebsbedingter Druckkündigung bei Betriebsübergang; unbegründeter Aufhebungsantrag des Betriebserwerbers

1. Eine Betriebsstilllegung setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuheben; wird in einer Betriebsvereinbarung zur Schaffung von Auffangstrukturen für den Fall des Nichterwerbs des Betriebs (ohne Terminankündigung) lediglich die Stilllegung zum nächstmöglichen Zeitpunkt angekündigt und ist auch ein Stilllegungsplan unter Berücksichtigung der eingegangenen Auftragsverpflichtungen nicht vorhanden und sind außer den Kündigungen von 64 Arbeitnehmern, die einer Vertragsunterzeichnung verweigert hatten, keinerlei weitere Stilllegungsmaßnahmen in Angriff genommen worden, ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht ernsthaft und endgültig zur dauerhaften Betriebsstilllegung entschlossen und hat einer diesbezüglichen Absicht auch noch keine hinreichend greifbaren Formen gegeben.