LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2009
22 Sa 45/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 613 a; EGBGB Art. 30 Abs. 1; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 1;

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Stilllegungsabsicht; grenzüberschreitender Teilbetriebsübergang durch konzerninterne Produktionsverlagerung ins Ausland

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 22 Sa 45/09

DRsp Nr. 2010/10665

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Stilllegungsabsicht; grenzüberschreitender Teilbetriebsübergang durch konzerninterne Produktionsverlagerung ins Ausland

1. Beruft sich der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess darauf, der Betrieb sei vom bisherigen Arbeitgeber nicht stillgelegt sondern auf einen neuen Inhaber übertragen worden, so muss der Arbeitgeber, der eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung behauptet, ausschließen, dass es sich bei der von ihm behaupteten Stilllegungsabsicht in Wahrheit um eine beabsichtigte Betriebsveräußerung handelt; denn Betriebsstilllegung und Betriebsveräußerung schließen sich aus. 2. Ordnet sich eine Konzerntochter dem Plan der Konzernmutter unter, die Produktion bestimmter Teile an ihrem Betriebsstandort einzustellen und das damit befasste Personal zu entlassen, alle benötigten Maschinen an eine Konzernschwester zu veräußern, die sie an ihrem Betriebsstandort zur Produktion der gleichen Teile aufstellt und den Know-how-Trägern Arbeitsverträge anbietet, so spricht so viel für eine beabsichtigte Teil-Betriebsveräußerung, dass das Argument, in dem Betrieb der Konzernschwester werde keine eigenständige Betriebsabteilung aufgebaut, die Annahme einer Veräußerungsabsicht nicht entkräftet.