BAG - Urteil vom 25.06.2009
8 AZR 258/08
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 373
ArbRB 2010, 6
AuA 2009, 483
AuA 2010, 548
DB 2009, 2554
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1719/07
ArbG Berlin, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 19158/06

Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei Betriebsveräußerung

BAG, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 258/08

DRsp Nr. 2009/24172

Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei Betriebsveräußerung

Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die behauptete Stilllegung des Betriebs nicht stattgefunden hat, weil dieser auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 BGB übergegangen ist, da eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers dann nicht vorliegt, wenn dieser seinen Betrieb veräußert; denn die Betriebsveräußerung allein ist keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet. Damit schließen sich Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung systematisch aus. Orientierungssätze: 1. Bei einem Callcenter steht die Kundenbetreuung durch die Mitarbeiter im Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung. Sächliche Betriebsmittel, wie die Telefonanlage, spielen neben der menschlichen Arbeitskraft nur eine untergeordnete Rolle für die wirtschaftliche Wertschöpfung. 2. Übernimmt ein neu gegründetes Callcenter einen wesentlichen Teil der in einem Callcenter beschäftigten Mitarbeiter, so liegt in der Regel auch dann ein Betriebsübergang vor, wenn der neue Betreiber das Service-Angebot erweitert und deshalb eine Fortbildung der übernommenen Mitarbeiter nötig wird.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2008 - 12 Sa 1719/07 - aufgehoben.