LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2005
2 Sa 640/05
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3 ; KSchG § 4 Satz 1 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 5 Ca 130/04 - 8.06.2005,

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit angefochtenem Urteil - Rechtskraftwirkung des die Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils bei Betriebsübergang - unbegründeter Wiedereinstellungsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 640/05

DRsp Nr. 2006/1719

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit angefochtenem Urteil - Rechtskraftwirkung des die Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils bei Betriebsübergang - unbegründeter Wiedereinstellungsanspruch

1. Hat das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem einheitlichen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung alle diese Erwägungen angreifen; setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer der beiden oder mehreren Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, dann ist die Berufung insgesamt unzulässig. 2. Eine klageabweisende rechtskräftige Entscheidung beinhaltet nach § 4 Satz 1 KSchG zugleich die Feststellung, dass zum Auflösungszeitpunkt zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht; das gilt auch im Falle eines Betriebsübergangs.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3 ; KSchG § 4 Satz 1 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen (Wieder-) Einstellungsanspruch des Klägers.

Der Kläger war bei der Firma S. Service-Center A-Stadt GmbH (im Folgenden: S.) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Lagerleiter seit dem Jahre 1993 beschäftigt. Die Firma S. verrichtete diese Tätigkeit als Dienstleister bei der Fa. H.-Glas GmbH in A-Stadt.