EuGH - Urteil vom 03.10.2000
Rs C-58/98
Normen:
EG-Vertrag Art. 59, Art. 60, Art. 65, Art. 66; Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7.7.1964;
Fundstellen:
BB 2000, 2437
BauR 2001, 298
DB 2000, 2164
GewArch 2000, 476
JuS 2001, 388
NJW 2001, 957
NZBau 2001, 31
ZAR 2000, 276

Unzulässige Beschränkung der Berufsausübung von Handwerkern durch Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle)

EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - Aktenzeichen Rs C-58/98

DRsp Nr. 2001/4957

Unzulässige Beschränkung der Berufsausübung von Handwerkern durch Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle)

»Art. 59 EGV (nach Änderung jetzt Art 49) und Art. 4 der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7.7.1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis abhängig macht, das geeignet ist, die Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden sind und festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem dürfte das etwaige Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmelandes - gesetzt den Fall, es ist gerechtfertigt - weder zusätzliche Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beträgen an die Handwerkskammer nach sich ziehen.«

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 59, Art. 60, Art. 65, Art. 66; Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7.7.1964;
Fundstellen
BB 2000, 2437
BauR 2001, 298
DB 2000, 2164
GewArch 2000, 476