BFH - Urteil vom 04.11.2004
IV R 17/03
Normen:
EStG § 16 Abs. 1, 2, 3, 4 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 364
BFH/NV 2005, 436
BFHE 208, 173
BStBl II 2005, 208
DB 2005, 369
DStRE 2005, 244
NJW 2005, 1150
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz - 3 K 1262/01 - 26.2.2003 (EFG 2003, 860),

Veräußerung der allgemeinmedizinischen Praxis durch einen Allgemeinmediziner, der zugleich Betriebsarzt ist; Voraussetzungen einer tarifbegünstigten Teilpraxisveräußerung

BFH, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen IV R 17/03

DRsp Nr. 2005/1926

Veräußerung der allgemeinmedizinischen Praxis durch einen Allgemeinmediziner, der zugleich Betriebsarzt ist; Voraussetzungen einer tarifbegünstigten Teilpraxisveräußerung

»Ist ein freiberuflich tätiger Arzt sowohl als Allgemeinmediziner als auch auf arbeitsmedizinischem Gebiet tätig, übt er zwei ihrer Art nach verschiedene Tätigkeiten aus. Die Veräußerung eines dieser Praxisteile stellt eine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung dar, sofern den Praxisteilen die notwendige organisatorische Selbständigkeit zukommt.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1, 2, 3, 4 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie sind Ärzte für Allgemeinmedizin; der Kläger ist darüber hinaus Facharzt für Arbeitsmedizin. Bis in das Streitjahr (1997) erzielten die Kläger Einkünfte aus einer gemeinsam in D betriebenen Praxis. An dem durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelten Betriebsergebnis waren sie zu je 50 v.H. beteiligt. Von 1993 bis einschließlich der Gewinnermittlung für das Streitjahr erklärten sie Honorareinnahmen aus der allgemeinmedizinischen Versorgung von Privat- und Kassenpatienten sowie aus Arbeitsmedizin und aus der Tätigkeit als Badearzt, die sich in den Vorjahren (gerundet auf volle 100 DM) wie folgt aufschlüsselten: