BFH - Urteil vom 02.04.2008
IX R 76/06
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AG 2008, 637
BB 2008, 1941
BB 2009, 540
BFH/NV 2008, 1570
BFHE 220, 7
BStBl II 2008, 706
DB 2008, 1604
GmbHR 2008, 881
NJW-RR 2009, 390
ZIP 2008, 1587
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6536/04

Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung: Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines Aktionärs

BFH, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen IX R 76/06

DRsp Nr. 2008/13840

Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung: Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines Aktionärs

»Die Gewährung eines Darlehens oder die Übernahme einer Bürgschaft für eine Aktiengesellschaft durch einen Aktionär, der an der Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Am 23. August 1999 übernahm der Kläger für die X-GmbH --an welcher er beteiligt war-- eine Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 400 000 DM. Außerdem gewährte er der X-GmbH seinen Anteil am Jahresüberschuss 1998 und am Gewinnvortrag als --mit 4,5 % zu verzinsendes-- Darlehen. Mit Wirkung zum 1. Juli 1999 wurde die X-GmbH durch Formwechsel in die Y-AG umgewandelt, an welcher der Kläger zunächst 15 %, später 13,51 % des Grundkapitals hielt. Am 1. September 2001 wurde über das Vermögen der Y-AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Anfang des Jahres 2002 wurde der Kläger aus der Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch genommen.