BFH - Beschluss vom 09.07.2002
IV B 160/01
Normen:
AO § 42 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 55 Abs. 6 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Veräußerung von Waldflächen; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

BFH, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen IV B 160/01

DRsp Nr. 2002/13995

Veräußerung von Waldflächen; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

1. Die Frage der Aufteilung eines bei der Veräußerung von Waldflächen gezahlten Gesamtkaufpreises ist nicht mehr klärungsbedürftig.2. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass bei Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere WG zwar grds. der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf die einzelnen WG zu folgen ist, eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Teilwerte aber dann geboten ist, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der vertraglichen Aufteilung bestehen (Anschluss an Senats-Urt. v. Datum - IV R 84/70, BStBl II 1972, 451 und v. 09.04.1987 - IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763).3. Der Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. verlangt, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 55 Abs. 6 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.