FG Münster - Urteil vom 16.12.2003
6 K 2741/00 F
Normen:
EStG § 14 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 166

Veräußerungsgewinn

FG Münster, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 6 K 2741/00 F

DRsp Nr. 2005/934

Veräußerungsgewinn

Sowohl eine Entnahme aus land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen sowie die Aufgabe des Betriebes setzt voraus, dass eine unmissverständliche Erklärung gegenüber dem FA erfolgt. Eine Einstellung der Eigenbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen führt nicht zu einem stillschweigenden Ausscheiden des Brachlandes aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen.

Normenkette:

EStG § 14 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücksflächen einheitlich und gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt hat.

Die Kläger waren gemeinsam mit ihrer Mutter Miterben nach ihrem am 11. November 1986 verstorbenen Vater (S). Mit notariellem Vertrag vom 08.03.1989 hat die Mutter ihren Miteigentumsanteil von 50/100 zu gleichen Teilen auf die Kläger übertragen.