Veräußerungsgewinn eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA
FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen V 231/99
DRsp Nr. 2003/6607
Veräußerungsgewinn eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA
1. Gewinnanteile eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA sind nicht gesondert und einheitlich festzustellen.2. Die Nachhaftungsverspätung bei Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA ist Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren aus seiner ehemaligen Beteiligung an der B KGaA tarifbegünstigte Einkünfte nach § 34EStG bezogen hat.
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