1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden, stellen inländische Einkünfte i.S.d. beschränkten Steuerpflicht dar, wenn das unbewegliche Vermögen im Inland belegen ist und im Inland für den Gewerbebetrieb keine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt wird.2. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1990/94 richtet sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 ff. EStG. Es ist daher grds. von den um die AfA verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Grundstücks auszugehen. Handelt es sich um ein Grundstück, das bereits vor dem 01.01.1994 angeschafft wurde, ist abweichend hiervon der Teilwert zum 01.01.1994 zugrunde zu legen.
Normenkette:
EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 § 17 Abs. 2 § 23 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f, Abs. 1 Nr. 6 § 52 Abs. 1 S. 1 ;
Gründe:
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