FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.11.2010
11 K 2218/08
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 1; EStG § 3 Nr. 40b; EStG § 3c Abs. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 41 Abs. 1 S. 1; BGB § 433; BGB § 480; GmbHG § 15 Abs. 3;

Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG auch bei zivilrechtlicher Unwirksamkeit der Anteilsübertragung; Einspruch grundsätzlich keine Teilanfechtung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 11 K 2218/08

DRsp Nr. 2011/2610

Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG auch bei zivilrechtlicher Unwirksamkeit der Anteilsübertragung; Einspruch grundsätzlich keine Teilanfechtung

1. Bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid wegen eines bestimmten Betrages oder eines bestimmten Sachverhalts ist i. d. R. nicht von einer bloßen Teilanfechtung auszugehen. Ein Ausnahmefall, in dem nur eine Teilanfechtung anzunehmen ist, setzt voraus, dass der Wille des Klägers, von einem weiteren Klagebegehren abzusehen, deutlicher zum Ausdruck kommt als in der bloßen Anfechtung des Steuerbescheides wegen eines bestimmten Streitpunktes. 2. Die Nichteinhaltung zivilrechtlicher Formvorschriften steht auch bei der Übertragung von GmbH-Anteilen der Annahme wirtschaftlichen Eigentums und einem Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG nicht entgegen, soweit und solange die Beteiligten aus der Unwirksamkeit keine Folgerungen ziehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 1; EStG § 3 Nr. 40b; EStG § 3c Abs. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 41 Abs. 1 S. 1; BGB § 433; BGB § 480; GmbHG § 15 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe beim Kläger ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG entstanden ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.