I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 1992 und 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war Geschäftsführer der V-GmbH, an der er zugleich mit 20 v.H. als Gesellschafter beteiligt war. Die Klägerin betrieb ein Einzelunternehmen. Die V-GmbH belieferte u.a. das Unternehmen der Klägerin mit Waren. Dabei gewährte die V-GmbH dem Unternehmen der Klägerin auf Betreiben des Klägers in den Streitjahren sowie im Jahr 1994 überhöhte Rabatte. Nach Aufdeckung dieser Vorgänge durch die Mitgesellschafter im Jahr 1994 schloss die V-GmbH mit dem Kläger eine undatierte Vergleichsvereinbarung, in der der bis zum 14. Oktober 1994 entstandene Schaden auf 160 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer für die Jahre 1993 und früher und auf 40 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer für das Jahr 1994 geschätzt wurde. Die Vergleichsvereinbarung wurde von beiden Klägern unterzeichnet. Die V-GmbH traf außerdem im Oktober 1994 mit der Klägerin eine Vereinbarung, nach der die Klägerin die erhaltenen Rabatte in der in der Vergleichsvereinbarung festgelegten Höhe zurückzuzahlen hatte. Der Betrag von 160 000 DM zuzüglich 24 000 DM Umsatzsteuer sollte dabei auf Warenlieferungen der Streitjahre entfallen. Die V-GmbH erteilte der Klägerin eine entsprechende Rechnung.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah in der Rabattgewährung (einschließlich Umsatzsteuer) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und erfasste diese beim Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FA änderte daher den Einkommensteuerbescheid 1993. Die Minderung des im Jahr 1994 erzielten negativen Gesamtbetrages der Einkünfte hatte zudem zur Folge, dass in entsprechendem Umfang auch der Verlustrücktrag nach § 10d EStG in das Jahr 1992 zu kürzen war; das FA änderte aus diesem Grund auch den Einkommensteuerbescheid 1992.
Der erkennende Senat hat die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide ausgesetzt (Beschluss vom 14. Juli 1998
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen die Einkommensteuer-Änderungsbescheide statt.
Der Tenor der vorinstanzlichen Entscheidung enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. Nach der Rechtsmittelbelehrung steht jedoch den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu. In den Urteilsgründen heißt es unter 6., die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen gewesen.
Mit der Revision rügt das FA die unzutreffende Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen, äußerst hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
1. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Kläger zulässig. Das FG hat sie zwar nicht im Tenor seines Urteils zugelassen; die Zulassung ist jedoch auch dann wirksam, wenn sie sich aus den Urteilsgründen, ggf. in Verbindung mit der Rechtsmittelbelehrung, hinreichend klar und eindeutig ergibt (BFH-Urteile vom 5. November 1971
2. Die Revision ist auch begründet. Mit den der Klägerin gewährten Rabatten hat der Kläger Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Form einer vGA erzielt.
a) Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFHE 186,
Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFHE 186,
b) Die Voraussetzungen einer vGA sind im Streitfall erfüllt.
aa) Dem Kläger ist über die Rabattgewährungen an seine Ehefrau durch die GmbH ein Vermögensvorteil zugewendet worden.
Er hat aus der Zuwendung zwar selbst keinen unmittelbaren Vorteil gezogen; eine vGA kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301, unter II.A.1.a der Gründe). Die Klägerin als Ehefrau des Klägers war danach eine dem Kläger nahe stehende Person.
Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person ist stets unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Der I. Senat des BFH hat dies für die vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) angenommen (BFH-Urteil in BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301, II.A.1.b der Gründe); für die vGA i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nichts anderes (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Mai 1999, BStBl I 1999,
bb) Die Zuwendung des Vermögensvorteils war auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
aaa) Eine gesellschaftliche Veranlassung liegt nach ständiger Rechtsprechung stets dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft den Vorteil einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte (z.B. --zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG -- Urteile vom 8. Oktober 1985
bbb) An der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis fehlt es entgegen einer in der Literatur geäußerten Ansicht (vgl. Flume, Der Betrieb --DB-- 1993,
Die Handlung eines die Gesellschaft nicht beherrschenden Gesellschafters, der weder die Geschäftsführer noch der oder die übrigen Gesellschafter zugestimmt haben, begründet zwar regelmäßig keine vGA (BFH-Urteile vom 18. Juli 1990
cc) Der mit der Rabattgewährung eingetretene Vermögensvorteil wird nicht durch die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz des der Gesellschaft entstandenen Schadens ausgeglichen.
aaa) Der erkennende Senat hat es in seinen Beschluss in BFHE 186,
Der bei der Kapitalgesellschaft eintretende Vermögensnachteil muss somit "eine Vermögensminderung im Sinne einer Verminderung des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG " sein (s. auch BFH-Urteil vom 22. Oktober 2003
Der Senat kann im Streitfall offen lassen, wie weit unter diesen unterschiedlichen Voraussetzungen --und ohne Berücksichtigung des nach § 11 Abs. 1 EStG erforderlichen Zuflusses des Beteiligungsertrags beim Gesellschafter (vgl. dazu unten)-- die Wechselbeziehung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene geht (vgl. etwa Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 20 Rdnr. C 56, und in DB 1998,
bbb) Dem Begriff der vGA in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist gemeinsam, dass der mit dem Eintritt der Vermögensminderung bzw. des Vermögensvorteils verwirklichte Sachverhalt --wie bei einer vollzogenen offenen Ausschüttung (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 14. März 1989
- Zum einen ist die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Vermögensminderung bzw. ein Vermögensvorteil durch einen Ausgleichsanspruch bzw. eine Ausgleichsverpflichtung kompensiert werden kann, auf die Beurteilung des einzelnen, während des Wirtschaftsjahres abgewickelten Geschäftsvorfalls zu beziehen; mit seinem Vollzug sind die Voraussetzungen einer vGA erfüllt (vgl. u.a. --zu § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG -- BFH-Urteile in BFHE 171, 58, BStBl II 1993,
- Zum anderen ist jede Leistung des Gesellschafters zum Ausgleich des ihm zugewendeten Vermögensvorteils, die nach Beendigung des Geschäftsvorfalls erbracht wird, ausschließlich nach dem mit dieser Leistung verwirklichten Steuertatbestand zu beurteilen, also z.B. als Einlage oder --wie der erkennende Senat auch angenommen hat-- als negative Einnahme (vgl. dazu Urteil vom 3. August 1993
ccc) Von diesen Grundsätzen ist auch für den Fall auszugehen, dass die Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft und der Vermögensvorteil beim Gesellschafter durch einen gleichzeitig mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall entstehenden Anspruch bzw. eine mit diesem korrespondierende Verpflichtung ausgeglichen wird.
Der I. Senat des BFH hat auf der Grundlage seiner seit 1989 verwendeten Definition der vGA die eine Vermögensminderung ausgleichenden zivilrechtlichen Ansprüche nicht ausnahmslos als Einlageforderungen behandelt. Er hat vielmehr insbesondere für Schadensersatzansprüche auch entschieden, dass die durch den Ansatz einer vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu korrigierende Vermögensminderung anhand der Steuerbilanz zu ermitteln sei, wie sie ohne Rücksicht auf die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz aufgestellt wurde (BFH-Urteile in BFHE 182,
Die Bedeutung dieser Ausführungen und ihre Abgrenzung zu den erfolgsneutral zu behandelnden Einlageforderungen wird unterschiedlich beurteilt (vgl. dazu Gosch, DStR 1998,
Der Vorrang der Gewinnerhöhung außerhalb der Bilanz nach den Grundsätzen der vGA vor der gewinnwirksamen Aktivierung eines Ausgleichsanspruchs innerhalb der Bilanz besteht unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage, auf der dieser Anspruch beruht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juli 1996
ddd) Diese zum Begriff der vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für die Auslegung des Begriffs der vGA in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG maßgeblich.
Ist das Merkmal der "Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung" mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall erfüllt und hindert weder die gleichzeitige Entstehung eines Schadensersatzanspruchs nach Zivilrecht noch die Verpflichtung zur Aktivierung dieses Anspruchs nach Bilanzrecht den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, dann gilt dies entsprechend für den Ansatz des Vermögensvorteils und der Verpflichtung des Gesellschafter-Geschäftsführers zum Ausgleich des von ihm verursachten Schadens (vgl. auch --für offene Ausschüttungen-- Senatsurteil in BFHE 122, 60, BStBl II 1977, 545). Es bedarf insoweit keiner einschränkenden Auslegung des "Vermögensvorteils" gegenüber der bisherigen Rechtsprechung auf der Grundlage der "neuen" Definition der vGA durch den I. Senat des BFH. Insbesondere ist für diese Auslegung sowohl das Erfordernis eines Zuflusses des Vorteils als auch das Erfordernis eines Abflusses der Schadensersatzleistung ohne Bedeutung. Beides ist nicht Bestandteil der Definition der vGA (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 135, 31, BStBl II 1982, 248; in BFHE 146,
c) Das FA hat die vGA zutreffend in Höhe von 160 000 DM zuzüglich 24 000 DM Umsatzsteuer angesetzt.
aa) Das FA hat nicht ermittelt, in welchem Umfang das Einzelunternehmen der Klägerin von der GmbH überhöhte Rabatte erhalten hat. Das ist nicht zu beanstanden. Da die Gesellschafter der GmbH insoweit einen Vergleich abgeschlossen haben, ist zu vermuten, dass der Umfang der Rabattgewährung im Einzelnen nicht mehr aufzuklären war. Ist die Höhe einer dem Grunde nach zweifelsfrei festgestellten vGA aber nicht eindeutig zu beziffern, so ist eine Schätzung zulässig, wenn andere Ermittlungsmethoden nicht existieren oder nicht greifbar sind (vgl. u.a. Wassermeyer, Steuerberater-Jahrbuch 1997/98, S. 79, 92). Der Inhalt der Vergleichsvereinbarung stellt eine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Schätzung dar.
bb) Das FA hat die auf den Rückzahlungsbetrag entfallende Umsatzsteuer zu Recht im Rahmen der vGA erfasst. Die durch die vGA ausgelöste Umsatzsteuer ist ein Teil der vGA. Das gilt sowohl für § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (BFH-Urteil vom 28. November 1991
d) Die Sache ist spruchreif. Der Umstand, dass die Kläger und die Mitgesellschafter des Klägers im Jahr 1994 eine Vergleichsvereinbarung geschlossen haben, nach der die Klägerin als Ausgleich für die ihr in den Streitjahren gewährten überhöhten Rabatte einen Betrag von 160 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer an die GmbH zu zahlen hatte, hat für diese Jahre keine Auswirkungen auf die Gewinnermittlung der Klägerin, die im Rahmen der angefochtenen Bescheide ebenfalls zu überprüfen ist.
aa) Die von der Klägerin in ihrer Gewinnermittlung für die Streitjahre angesetzten Anschaffungskosten für die von der GmbH bezogenen Güter waren zutreffend. Sie sind nicht rückwirkend um den im Jahr 1994 an die GmbH gezahlten Betrag zu erhöhen. Die auf Grund der Vergleichsvereinbarung mit der GmbH geschuldete Zahlung stellt eine nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten dar. Diese ist durch Nachaktivierung erst in dem Zeitpunkt anzusetzen, in dem das zur Erhöhung führende Ereignis --hier die 1994 abgeschlossene Vergleichsvereinbarung-- eingetreten ist (vgl. u.a. Blümich/Ehmcke, aaO., § 6 EStG Rz. 337; Schmidt/Glanegger, aaO., § 6 Rz. 92, m.w.N.).
bb) Die Klägerin durfte auch in ihren Abschlüssen für die Streitjahre 1992 und 1993 keine Rückstellungen für die Zahlung an die GmbH bilden. Rückstellungen sind zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten. Voraussetzung dafür ist, dass das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer in der Zeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursachten Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss ist. Hier fehlte es in den Streitjahren an einer bestehenden oder auch nur drohenden Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der GmbH.
1. Die Handlung eines nicht beherrschenden Gesellschafters einer Gesellschaft, der weder die Geschäftsführer noch die übrigen Gesellschafter zugestimmt haben, begründet zwar regelmäßig keine vGA; das gilt aber nicht für einen zum Geschäftsführer bestimmten Minderheitsgesellschafter. Die Handlungen des Geschäftsführers sind der Kapitalgesellschaft zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer durch seine Handlung die Gesellschaft in strafbarer Weise schädigt.
2. Bei Vorteilszuwendungen an eine nahe stehende Person ist die vGA dem Gesellschafter zuzurechnen. Er hat aus der Zuwendung zwar selbst keinen unmittelbaren Vorteil gezogen; eine vGA kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.
Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person ist stets unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Der I. Senat des BFH hat dies für die vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des KStG angenommen (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 301, II.A.1.b der Gründe); für die vGA i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nichts anderes (Schreiben des BMF v. 20.5.1999, BStBl. I, 514).