BFH - Urteil vom 29.04.2014
VIII R 44/13
Normen:
EStG § 32d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 15; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; AStG § 1 Abs. 2; InsO § 138; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2365/10

Verfassungsmäßigkeit der ermäßigten Besteuerung von Einkünften aus KapitalvermögenAnwendung des Abgeltungssteuersatzes für die Zahlung von Kapitaleinkünften unter Angehörigen

BFH, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen VIII R 44/13

DRsp Nr. 2014/12629

Verfassungsmäßigkeit der ermäßigten Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen Anwendung des Abgeltungssteuersatzes für die Zahlung von Kapitaleinkünften unter Angehörigen

1. Die Privilegierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % besteuert werden, gegenüber anderen progressiv besteuerten Einkunftsarten ist verfassungsgemäß.2. Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG ist nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 AO sind. Diese einschränkende Auslegung des Ausschlusstatbestandes entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.