BVerfG - Beschluss vom 15.01.2008
1 BvL 2/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 539
BRAK-Mitt 2008, 169
BVerfGE 120, 1
DB 2008, 1243
DVBl 2008, 842
GewArch 2008, 373
JZ 2008, 993
JuS 2008, 1116
NJW 2008, 3121
NVwZ 2008, 1102
WM 2008, 1175
ZIP 2008, 1164
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 317/91
FG Niedersachsen, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 317/91
FG Niedersachsen, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 317/91

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerfreiheit der freien Berufe und der Land- und Forstwirte

BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 1 BvL 2/04

DRsp Nr. 2008/40027

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerfreiheit der freien Berufe und der Land- und Forstwirte

»1. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sogenannte Abfärberegelung) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 3 ;

Gründe:

A. Die Vorlage betrifft zum einen die Frage, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über den Gewerbeertrag (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als Gewerbebetriebe im Gegensatz zu den Betrieben der selbständig Tätigen im Sinne von § 18 EStG und der Land- und Forstwirte im Sinne von § 13 der Gewerbeertragsteuer unterliegen. Zum anderen wirft sie die Frage auf, ob § Abs. Nr. mit Art. Abs. vereinbar ist, obwohl er nichtgewerbliche Einkünfte von Personengesellschaften, sofern sie auch gewerblich tätig sind, im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte bei Einzelunternehmern als gewerbliche Einkünfte qualifiziert und damit in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterwirft.