I.
1. Nach dem Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) richtet sich die Höhe der Leistungen aus der Angestelltenversicherung u.a. nach der "persönlichen Bemessungsgrundlage" des Versicherten (§
Die so ermittelte persönliche Bemessungsgrundlage wird bei der Berechnung der Renten jedoch nicht unbeschränkt, sondern höchstens bis zum Doppelten der allgemeinen Bemessungsgrundlage berücksichtigt (§
2. Infolge dieser Begrenzung der Renten hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte errechnet: für den Beschwerdeführer zu 1) ein Altersruhegeld von etwa 640 DM, später von etwa 730 DM, und für den Beschwerdeführer zu 2) ein Altersruhegeld von etwa 580 DM. Da beide Beschwerdeführer aus ihren früheren leitenden Tätigkeiten ein hohes Arbeitsentgelt bezogen hatten, würde ihnen ohne die Begrenzung ein wesentlich höheres Altersruhegeld zustehen.
3. Mit ihren Klagen auf die Zahlung dieses höheren Altersruhegeldes hatten die Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht und vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg. Die Landessozialgerichte haben die Begrenzung auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 13,
Gleichwohl hat der Beschwerdeführer zu 2) wegen wesentlicher Verfahrensmängel Revision eingelegt und sie u.a. darauf gestützt, daß der Richter, der vertretungsweise den Vorsitz in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht geführt hatte, blind ist. Das Bundessozialgericht hat dieses Gebrechen im vorliegenden Fall nicht für so wesentlich gehalten, daß der stellvertretende Vorsitzende zur Verhandlung und Entscheidung unfähig gewesen sei, und die Revision verworfen.
4. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer, die Begrenzung der persönlichen Bemessungsgrundlage verletze den Art. 14 und den Art. 3 Abs. 1 GG; sie entziehe die durch Beitragsleistung bereits erworbenen Rentenansprüche und berücksichtige bei der einen Gruppe von Versicherten alle Beiträge, bei einer anderen dagegen nur einen Teil. Der Beschwerdeführer zu 1) hält die Bestimmung außerdem für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 und 2; die Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG sieht er darin, daß die Vorschrift auch für die schon vor dem 1. Januar 1957 bestehenden Versicherungsverhältnisse gelte und damit in unzulässiger Weise zurückwirke. Der Beschwerdeführer zu 2) hält noch den Art. 100 Abs. 1 GG sowie wegen der Mitwirkung des erblindeten Vorsitzenden den Art. 103 Abs. 1 GG für verletzt.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist unzulässig, soweit er eine Verletzung des Art. 100 Abs. 1 GG rügt; diese Bestimmung gehört nicht zu den in §
2. Im übrigen sind die Verfassungsbeschwerden unbegründet.
a) Zu Unrecht sehen die Beschwerdeführer eine unzulässige Enteignung darin, daß ihre Rente durch die Begrenzung der Bemessungsgrundlage ohne Entschädigung gekürzt worden sei, obwohl nach dem vor 1957 geltenden Recht die Höhe der Renten nach der Höhe der Beiträge zu berechnen war und somit der Anspruch auf eine solche beitragsmäßige Leistung unter der Eigentumsgarantie stehe.
Soweit Sozialrenten überhaupt dem Schutz aus Art. 14 GG unterstehen können (vgl. BVerfGE 11,
b) Ebensowenig sind die Beschwerdeführer, wie sie meinen, durch die Begrenzung der persönlichen Bemessungsgrundlage insofern willkürlich behandelt, als ihnen nur ein Teil ihrer Beiträge, anderen Versicherten aber alle Beiträge angerechnet werden. Richtig ist dabei, daß hohe Beiträge, wie sie die beiden Beschwerdeführer unter der Geltung des alten Rechts auch nach der Währungsreform geleistet haben, sich auf die Rentenhöhe nicht entsprechend auswirken. Für Beitragszeiten seit dem 1.Januar 1957 wird dies durch die Beitragsbemessungsgrenze (§
Gleichwohl ist diese Schlechterstellung der alten Versicherten nicht willkürlich. Unter dem Zwang der durch den verlorenen Krieg und die Geldentwertung geschaffenen Vermögensverluste der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und im Hinblick auf die vom Staat dieser Anstalt gewährten Leistungen hat der Gesetzgeber die Renten mehr auf das Versorgungsprinzip als auf das Beitragsprinzip abgestellt; dies ist ein sachlicher Gesichtspunkt. Die Begrenzung der persönlichen Bemessungsgrundlage gewährleistet noch eine unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse angemessene Versorgung, zumal sie laufend dem steigenden Volkseinkommen angepaßt wird.
Unter diesen Umständen ist es hinzunehmen, daß die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf 200 vom Hundert die einzelnen Versicherten verschieden trifft, besonders weil der Gesetzgeber durch eine spätere Regelung die sich aus der unvollständigen Differenzierung ergebenden Härten gemildert hat.
c) Gehört die beanstandete Begrenzung hiernach zur verfassungsmäßigen Ordnung, so geht auch die Rüge einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG fehl. Für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG fehlt es an jedem Anhalt. Bei dieser Rechtslage kommt dem Art. 1 Abs. 3 und dem Art. 19 Abs. 1 und 2 GG keine selbständige Bedeutung zu.
d) Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Wie das Bundessozialgericht zu Recht ausgeführt hat, besitzt auch ein blinder Richter die Fähigkeit, den mündlichen Vortrag der Beteiligten entgegenzunehmen und gedanklich zu verarbeiten, wenn der Vortrag sich, wie im vorliegenden Fall, auf Rechtsfragen beschränkt und die Bildung des richterlichen Urteils von dem Sehvermögen unabhängig ist.
Anmerkungen: Funk, SGb 1967,