Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches Spruchstellenverfahren.
I. 1. Die Beschwerdeführerin hielt elf Stamm- und eine Vorzugsaktie der Hartmann & Braun AG. Die Gesellschaft schloß 1983 mit der Mannesmann AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Sinn des § 291 Abs. 1 AktG. Die Mannesmann AG als herrschende Gesellschaft verpflichtete sich in dem Vertrag, an die außenstehenden Aktionäre für eine Aktie der Hartmann & Braun AG im Nennbetrag von 50 DM einen jährlichen Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe der auf eine Aktie der Mannesmann AG im Nennbetrag von 50 DM entfallenden Dividende zu zahlen. Als Abfindung gemäß § 305 AktG bot sie für jede Aktie der Hartmann & Braun AG eine Mannesmann-Aktie nebst einer baren Zuzahlung von 140 DM bei Stamm- und 110 DM bei Vorzugsaktien an.
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