FG Niedersachsen - Urteil vom 23.10.2001
15 K 744/98
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 Satz 4, GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 269
GmbHR 2002, 503

Verlustabzug; Rückwirkung; Wesentliche Beteiligung; Gründungsgeborener Anteil - Zulässige Rückwirkung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG 1996; keine gründungsgeborene wesentliche Beteiligung durch unentgeltlichen Hinzuerwerb gründungsgeborener Anteile

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 15 K 744/98

DRsp Nr. 2002/2138

Verlustabzug; Rückwirkung; Wesentliche Beteiligung; Gründungsgeborener Anteil - Zulässige Rückwirkung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG 1996; keine gründungsgeborene wesentliche Beteiligung durch unentgeltlichen Hinzuerwerb gründungsgeborener Anteile

1. Die Beschränkung des Verlustabzugs in § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). 2. § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG entfaltet Rückwirkung insofern, als durch die Regelung auch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen eingeschränkt wird, die der Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits besaß. Hierbei handelt es sich um eine zulässige unechte Rückwirkung.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 Satz 4, GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verlust aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig ist.

Der Kläger hielt bis zum 19. Dezember 1996 Geschäftsanteile in Höhe von 120.000 DM an der H-GmbH, die er wie folgt erworben hatte:

Bei Gründung der Gesellschaft am 23.4.1992 erwarb er entgeltlich 9.000 DM.

Das entsprach 16,67% (= 1/6) des Stammkapitals von 54.000 DM.