Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verlust aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig ist.
Der Kläger hielt bis zum 19. Dezember 1996 Geschäftsanteile in Höhe von 120.000 DM an der H-GmbH, die er wie folgt erworben hatte:
Bei Gründung der Gesellschaft am 23.4.1992 erwarb er entgeltlich 9.000 DM.
Das entsprach 16,67% (= 1/6) des Stammkapitals von 54.000 DM.
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