BFH - Urteil vom 30.11.2011
I R 14/11
Normen:
KStG 2002 § 8c S. 1; EStG 2002 § 10d Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1842/10 909

Verrechnung eines im Wirtschaftsjahr erzielten Gewinns mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust i.R.d. Verlustabzugsverbots bei auslösendem schädlichen Beteiligungserwerb

BFH, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen I R 14/11

DRsp Nr. 2012/4191

Verrechnung eines im Wirtschaftsjahr erzielten Gewinns mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust i.R.d. Verlustabzugsverbots bei auslösendem schädlichen Beteiligungserwerb

Erfolgt der das Verlustabzugsverbot des § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. auslösende schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahres, kann ein bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Wirtschaftsjahr erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden (gegen BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 31 Satz 2).

Normenkette:

KStG 2002 § 8c S. 1; EStG 2002 § 10d Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Verlustabzug nach § 8c Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) -- KStG 2002 n.F.-- bei einem sog. unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb auch insoweit beschränkt ist, als im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ein Gewinn erwirtschaftet wurde.