LAG Köln - Beschluß vom 15.04.1998
10 (11) Ta 58/98
Normen:
BGB § 613 a; GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 (Rechtsstaatsprinzip), 103 Abs. 1 ; KSchG §§ 7, 4 ; ZPO §§ 341, 342, 343, 335, 331, 233, 234, 176, 261, 262, 263, 269 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen Ca 49/97

Versäumnisurteil, rechtsstaatliche Verfahren, Einspruch, Wiedereinsetzung, Betriebsübergang

LAG Köln, Beschluß vom 15.04.1998 - Aktenzeichen 10 (11) Ta 58/98

DRsp Nr. 2000/2213

Versäumnisurteil, rechtsstaatliche Verfahren, Einspruch, Wiedereinsetzung, Betriebsübergang

»1. Hat das Arbeitsgericht auf die Bitte um "Änderung des Passivrubrums" mit der Anzeige eines Parteiwechsels in widersprüchlicher Verfahrensweise einen neuen Gütetermin anberaumt, mit einer neuen Ausfertigung der ursprünglichen Klage und des genannten Schriftsatzes nur die neue Partei geladen und den für die Beklagtenseite bestellten Rechtsanwalt nicht benachrichtigt, dann kann es wegen des "allgemeinen Prozeßgrundrechts" auf ein faires Verfahren (BVerfG) gehindert sein, in diesem Termin ein Versäumnisurteil zu erlassen. 2. Zur evtl. Unschlüssigkeit einer Klage gegen den "Betriebserwerber" (§ 613 a BGB) nach Rücknahme der Kündigungsschutzklage gegen den "Veräußerer" (§ 335 ZPO). 3. Die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens beim Erlaß eines Versäumnisurteils wird nur auf einen zulässigen Einspruch geprüft; auch ein etwaiger Verfassungsverstoß (Leitsatz 1) wirkt sich nicht mehr aus, wenn die Zustellung des Versäumnisurteils mit dem ordnungsgemäßen Rubrum ebenfalls nur an die neue Partei erfolgt ist.