A. Die Beschwerdeführerin zu 2), die A. B. Druckerei und Verlag GmbH & Co., verlegt die Tageszeitungen "Pinneberger Tageblatt" und "Wedel/Schulauer Tageblatt" sowie das Anzeigenblatt "Der Tip". Alle Blätter werden im Landkreis Pinneberg vertrieben, die Tageszeitungen im Abonnement. Der Gesamtumsatz belief sich im Jahre 1988 auf 19,4 Mio DM, wovon 8,8 Mio DM auf Anzeigen, 3,8 Mio DM auf Vertrieb und 6,8 Mio DM auf Sonstiges entfielen. Die Tagesauflage des Pinneberger Tageblattes betrug 15.789, die des Wedel/Schulauer Tageblattes 4.215 Exemplare. Das entspricht einem Anteil am Lesermarkt von 35,1 %. Die Erlöse aus Anzeigen betrugen 29,3 % des Anzeigenmarktes.
Die Beschwerdeführerin zu 2) wurde 1937 von Andreas und Walter B. sowie Wanda K. gegründet; Andreas und Walter B. wurden persönlich haftende Gesellschafter, Wanda K. wurde Kommanditistin. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß beim Ableben eines Gesellschafters das Gesellschaftsverhältnis mit den Erben fortgesetzt wird, wobei mehrere Erben ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben dürfen. Wanda K. verstarb 1977, ohne daß ihr jemand als Gesellschafter nachfolgte.
Anfang 1986 waren Rechtsnachfolger von Andreas B. der Beschwerdeführer zu 4) als persönlich haftender Gesellschafter und der Beschwerdeführer zu 5) als Kommanditist mit einer Einlage von 80.000 DM. Walter B. waren als Kommanditisten nachgefolgt die Beschwerdeführerin zu 9) mit einer Einlage von 80.000 DM, die Verfahrensbeteiligte zu 1) mit einer Einlage von 20.000 DM sowie die Verfahrensbeteiligten zu 2) bis 4) und Hans-Erdmann B. mit Einlagen in Höhe von je 15.000 DM.
Im März 1986 wechselte der Beschwerdeführer zu 4) aus der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters in die eines Kommanditisten mit einer Einlage von 80. 000 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die am 19. September 1985 gegründete und am 14. Oktober 1985 ins Handelsregister eingetragene Beschwerdeführerin zu 3), eine GmbH, deren Stammkapital in Höhe von 50.000 DM sowie das Amt des Geschäftsführers der Beschwerdeführer zu 4) übernahm. Ebenfalls im Jahre 1986 trat Hans-Erdmann B. seinen Kommanditanteil an der Beschwerdeführerin zu 2) (15.000 DM) an deren 100 %ige Tochter, eine GmbH, Beschwerdeführerin zu 8), ab. Im Jahre 1989 übertrug der Beschwerdeführer zu 5) je 1/3 seines Kommanditanteils auf die Beschwerdeführer zu 6) und 7).
Die Beschwerdeführerin zu 1), die A. S. Verlag AG, erwarb durch Vertrag vom 30. Mai 1986 von der Beschwerdeführerin zu 9) die Hälfte von deren Kommanditanteil (= 40.000 DM) und durch Vertrag vom 5. Juni 1986 die Kommanditanteile der Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) in Höhe von insgesamt 35.000 DM.
Am 31. Juli 1989 traten die Beschwerdeführer zu 5)
bis 7) ihre Kommanditanteile in Höhe von insgesamt 80.000 DM an die Beschwerdeführerin zu 1) unter der aufschiebenden Bedingung ab, daß der Erwerb nicht vom Bundeskartellamt untersagt wird. Ferner erwarb die Beschwerdeführerin zu 1) vom Stammkapital der Beschwerdeführerin zu 3), der Komplementär-GmbH, einen Anteil in Höhe von 12.000 DM. Die Beschwerdeführerin zu 1) erzielte 1988 einen Gesamtumsatz von 2.842, 5 Mio DM, wovon auf Anzeigenerlöse 1.282, 2 Mio DM, auf Vertriebserlöse 1.221, 5 Mio DM und auf Sonstiges 338, 8 Mio DM entfielen.
Die Beschwerdeführerin zu 1) verlegt im Landkreis Pinneberg unter anderem die "Elmshorner Nachrichten" sowie als Unterausgabe der Tageszeitung "Hamburger Abendblatt" die "Pinneberger Zeitung". Beide Zeitungen sind Abonnement-Zeitungen mit vorwiegend regionaler Berichterstattung. Die Beschwerdeführerin zu 1) verlegt ferner das in Teilen des Landkreises Pinneberg verbreitete Anzeigenblatt "Blickpunkt Elmshorn".
Im Jahre 1988 betrug die Tagesauflage des "Hamburger Abendblatts" im Landkreis Pinneberg 16.011, die der "Elmshorner Nachrichten" 11.685 Exemplare. Das entspricht einem Anteil am Lesermarkt von 48,5 %. Die Erlöse der Beschwerdeführerin zu 1) aus Anzeigen betrugen 7,2 Mio DM und machten 24 % des Anzeigenmarktes aus.
Am 9. Juni 1986 teilte das Bundeskartellamt der Beschwerdeführerin zu 1) mit, daß nach Pressemitteilungen über den ersten Erwerbsvorgang geprüft werde, ob ein Zusammenschluß nach §
Am 28. Dezember 1989 zeigte die Beschwerdeführerin zu 1) dem Bundeskartellamt den Anteilserwerb vom 31. Juli 1989 als Zusammenschlußvorhaben an.
Durch Beschluß vom 25. April 1990 hat das Bundeskartellamt den Anteilserwerb der Jahre 1986 und 1989 untersagt. Nach Ansicht des Bundeskartellamtes hat die Beschwerdeführerin zu 1) durch den Erwerb aus dem Jahre 1986 bei der Beschwerdeführerin zu 2) eine Stellung erlangt, wie sie bei der Aktiengesellschaft ein Aktionär mit einer Beteiligung von mehr als 25 % des stimmberechtigten Kapitals hat; sie könne nämlich wegen des Einstimmigkeitserfordernisses im Personengesellschaftsrecht wesentliche Beschlüsse in der Kommanditgesellschaft verhindern. Diese marktbeherrschende Stellung sei durch den Anteilserwerb des Jahres 1989 noch verstärkt worden.
Auf die Beschwerden hat das Kammergericht diesen Beschluß aufgehoben, soweit der im Jahre 1986 vollzogene Erwerb untersagt worden ist; im übrigen hat es die Beschwerden zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgt das Bundeskartellamt seinen Antrag weiter, die Beschwerden insgesamt zurückzuweisen, und verfolgen die Beschwerdeführer zu 1) bis 8) ihren Antrag weiter, die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes insgesamt aufzuheben.
B. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.
I. Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts (Anteilserwerb des Jahres 1986) 1. Das Kammergericht läßt offen, ob der Anteilserwerb des Jahres 1986 einen Zusammenschluß im Sinne von §
2. Diese Beurteilung greift das Bundeskartellamt mit der Rechtsbeschwerde an. Nach seiner Meinung kann aus Gründen der Rechtssicherheit die einjährige Untersagungsfrist des §
3. Ob diese Ausführungen des Bundeskartellamtes zutreffen, bedarf keiner Entscheidung. Denn es erweist sich aus einem anderen Grunde als richtig, daß das Kammergericht den Beschluß des Bundeskartellamtes aufgehoben hat, soweit darin der im Jahre 1986 vollzogene Erwerb der Kommanditanteile untersagt worden ist. Nach den im anderen Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts haben die Beteiligten im Jahre 1986 keinen Zusammenschluß im Sinne von §
a) Die Beschwerdeführerin zu 1) hat im Jahre 1986 vom Gesamtkapital der Beschwerdeführerin zu 2) in Höhe von 320.000 DM lediglich Kommanditanteile im Nominalwert von 75.000 DM erworben, mithin lediglich 23,4 %. Damit ist der Schwellenwert von 25 v.H. des Kapitals (§
Bei der Beurteilung dieser Frage lassen sich wegen der strukturellen Unterschiede der Gesellschaftsformen die Befugnisse des Aktionärs nicht schematisch auf die Rechte des Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft übertragen; vielmehr ist wertend darauf abzustellen, ob dem Erwerber entsprechende wirtschaftliche Sperrmöglichkeiten eingeräumt sind. Das Bundeskartellamt ist zu Recht der Meinung, daß in diese Wertung das Einstimmigkeitserfordernis im Gesellschaftsvertrage der Kommanditgesellschaft, der Beschwerdeführerin zu 2), mit einzubeziehen ist (vgl. BGHZ 102,
b) Das Bundeskartellamt hat jedoch bei seiner Beurteilung zu Unrecht den Regelungen in Kapitel II Nr. 57 des Gesellschaftsvertrages von 1937 keine Bedeutung beigemessen, wonach Erben eines Gesellschafters ihre Stimmrechte nur gemeinschaftlich ausüben können. Je nachdem, wie sich vor der Abstimmung innerhalb der Kommanditgesellschaft die Willensbildung innerhalb eines Gesellschafterstammes vollzieht, kann die Regelung dazu führen, daß die von einem Kommanditisten im Gegensatz zur Mehrheit des Stamms vertretene Meinung in der Gesellschafterversammlung nicht zum Tragen kommt.
c) Nach den Feststellungen des Kammergerichts gilt diese gesellschaftsvertragliche Regelung aus dem Jahre 1937 nach wie vor. Das Gesellschaftsverhältnis - so das Kammergericht - sei in diesem Punkt weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten abgeändert worden. Wegen der erbrechtlichen Nachfolgeklausel sei die Gesellschaft nie aufgelöst, vielmehr jeweils mit den Erben fortgesetzt worden. Die Gesellschafter hätten in einer Nachfolgeregelung vom 25. Juni 1951 auf den Vertrag aus dem Jahre 1937 Bezug genommen und in den Jahren 1973 und 1987 die darin enthaltene Schiedsgerichtsabrede beachtet. Es möge sein, daß die Gesellschafter den Vertrag in einzelnen Punkten für erneuerungsbedürftig halten; er gelte aber, solange sie ihn nicht geändert hätten.
Diese Beurteilung greift das Bundeskartellamt ohne Erfolg an. Dem Bundeskartellamt ist zwar darin zu folgen, daß eine langjährige, vom Gesellschaftsvertrag abweichende Übung die tatsächliche Vermutung begründen kann, daß der Vertrag entsprechend geändert worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 1966 -
Nach Meinung des Kammergerichts gilt das Erfordernis, die Stimmrechte nur gemeinschaftlich auszuüben, auch für die rechtsgeschäftlichen Sondernachfolger der Erben. Gegen diese Feststellung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nichts zu erinnern.
d) Die Bestimmung, daß die Erben eines Gesellschafters ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben können, soll - ähnlich wie § 18 Abs. 1 GmbHG - die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter davor schützen, daß die mit wachsender Gesellschafterzahl steigende Anzahl unterschiedlicher Meinungen und Interessen die Meinungsbildung innerhalb der Gesellschaft erschwert (vgl. BGHZ 46,
a) Hans-Erdmann B. aus dem Gesellschafterstamm Walter B. hat in der Zeit zwischen dem 5. Juni 1986 und 16. Januar 1987 (Vermerk im Handelsregister) seinen Kommanditanteil in Höhe von 15.000 DM an die Beschwerdeführerin zu 8), eine GmbH im alleinigen Anteilsbesitz der Beschwerdeführerin zu 2), übertragen. Nach Ansicht des Kammergerichts kann seitdem die Beschwerdeführerin zu 1) innerhalb des Gesellschafterstammes bestimmen, wie mehrheitlich beschlossen werden soll, weil das Stimmrecht der Beschwerdeführerin zu 8) ruhe. Der in §§ 71 b, 71 d AktG ausdrücklich niedergelegte Grundsatz, wonach einem abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen aus Aktien der Muttergesellschaft keine Rechte zustehen, soll für das gesamte Gesellschaftsrecht, mithin auch für das Recht der Personengesellschaften gelten. In diesem Punkt ist dem Kammergericht nicht zu folgen.
b) Das Ruhen des Stimmrechts aus Anteilen an einer Gesellschaft, die sich im Besitz eines Unternehmens befinden, das von dieser abhängig ist, ist gesetzlich nur für die Anteile von Kapitalgesellschaften angeordnet. Die Stimmrechte aus Anteilen einer Personengesellschaft ruhen nur, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält (vgl. Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, S. 129 f).
Im Aktienrecht soll das Ruhen des Stimmrechts aus eigenen Aktien verhindern, daß die Verwaltung die Machtverhältnisse in der Hauptversammlung zu ihren Gunsten verändert und sich dadurch der Kontrolle durch die Aktionäre entzieht (vgl. Lutter in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. § 71 b Rdnr. 2; Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 71 Rdnr. 5; § 71 b Rdnr. 6; § 71 d Rdnr. 10). Aus demselben Grunde ruht auch innerhalb der GmbH das Stimmrecht aus eigenen Anteilen (vgl. Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8. Aufl., § 33 Rdnr. 58; Hachenburg/ Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., § 47 Rdnr. 43; Scholz/Westermann, GmbHG, 7. Aufl., § 33 Rdnr. 37; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rdnr. 24; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 2. Aufl., § 47 Rdnr. 18; Zöllner, aaO., S. 142 f). Das Personengesellschaftsrecht kennt keinen Erwerb eigener Anteile durch die offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Die Gesellschaft kann nicht Vertragspartner des ihre Grundlage bildenden Gesellschaftsvertrages sein. Anerkannt ist jedoch, daß Personengesellschaften sich aneinander wechselseitig beteiligen können (vgl. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 105 Rdnr. 95; Schlegelberger/ Karsten Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 105 Rdnr. 65) und daß auch eine GmbH, deren Anteile im Alleinbesitz einer Kommanditgesellschaft stehen, sich an dieser als Kommanditistin beteiligen kann. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die GmbH ihr Stimmrecht innerhalb der Kommanditgesellschaft nicht sollte ausüben können. Innerhalb der Kapitalgesellschaften ruht das Stimmrecht aus eigenen Anteilen, damit die zwingende Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltung und Gesellschafterversammlung nicht dadurch ausgehöhlt wird, daß erstere ihren Einfluß in der letzteren geltend macht. Das Personengesellschaftsrecht kennt diese zwingende Trennung der Zuständigkeiten nicht. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist nicht nur Träger der Verwaltung, sondern als Gesellschafter ohnehin an allen Maßnahmen beteiligt, die die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses betreffen. Die gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG seinen Weisungen unterliegende Geschäftsführung der abhängigen GmbH mag zwar gemäß § 164 HGB für eine außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme stimmen; solange sich die anderen Kommanditisten nicht anschließen, kann sich jedoch die GmbH mit ihrer Stimme nicht durchsetzen. Lediglich soweit innerhalb der Gesellschafterstämme Mehrheitsentscheidungen zulässig sind, kann die Geschäftsführung durch Ausübung der Kommanditistenrechte der einen oder anderen Seite zu einer Mehrheit innerhalb des Gesellschafterstammes verhelfen. Das Bundeskartellamt sieht hierin einen Eingriff in die Kompetenzverteilung der §§ 164, 116 Abs. 2 HGB, die nur durch das Ruhen des Stimmrechts verhindert werden könne. Dabei wird verkannt, daß diese dem Schutz der nicht geschäftsführenden Gesellschafter dienenden Vorschriften dispositiv sind. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, daß der persönlich haftende Gesellschafter auch für außergewöhnliche Geschäfte nicht der Zustimmung der Kommanditisten bedarf (vgl. Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 35; § 164 Rdnr. 23; Staub/Schilling, HGB, 4. Aufl., § 164 Rdnr. 7). Die Gesellschafter können der Geschäftsführung den Einfluß aber auch in der Weise einräumen, daß sie einer Tochtergesellschaft der Kommanditgesellschaft erlauben, deren Kommanditistin zu werden. Diese Zustimmung aller Gesellschafter muß vorgelegen haben, da ohne sie die Tochtergesellschaft den Kommanditanteil nicht hätte erwerben können.
Entgegen der Ansicht des Kammergerichts wird auch im Schrifttum das Ruhen des Stimmrechts im Personengesellschaftsrecht an keiner Stelle befürwortet. Fischer (in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 119 Anm. 22), auf den das Kammergericht sich bezieht, nimmt an der zitierten Stelle nicht zum Ruhen, sondern zum Ausschluß des Stimmrechts in Fällen Stellung, die in § 136 Abs. 1 AktG geregelt sind.
5. Das Kammergericht hat nach alledem den Beschluß im Ergebnis zu Recht aufgehoben, soweit der Zusammenschluß des Jahres 1986 untersagt worden ist.
II. Rechtsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 8) (Anteilserwerb des Jahres 1989)
1. Der am 31. Juli 1989 vereinbarte Erwerb der Kommanditanteile der Beschwerdeführer zu 5) bis 7) durch die Beschwerdeführerin zu 1) stellt nach Ansicht des Kammergerichts ein Zusammenschlußvorhaben im Sinne von §
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es liegt ein Zusammenschluß im Sinne von §
2. a) Zu den Voraussetzungen des §
Durch das angemeldete Vorhaben, das den Anteil der Beschwerdeführerin zu 1) am Gesamtkapital der Beschwerdeführerin zu 2) von 23,44 % auf 48,44 % erhöhen solle, werde die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin zu 1) wesentlich verstärkt. Maßgebend dafür sei die Erfahrung, daß Interesse und Einflußnahme mit steigender Kapitalbeteiligung größer werde. Da die Beschwerdeführerin zu 1) auf demselben sachlichen und örtlichen Markt tätig sei wie die Beschwerdeführerin zu 2) und sich an dieser von Anfang an unter unternehmerischen Gesichtspunkten beteiligt habe, liege eine intensivere Einflußnahme mit der Folge einer verstärkten Unternehmensverbindung nahe.
Die Beschwerdeführerin zu 1) sei auch rechtlich in der Lage, diesen Einfluß auszuüben. Sie könne wegen ihrer Beteiligung in Höhe von 50 % am Gesellschafterstamm Andreas B. in diesem Stamm eine mehrheitliche Meinungsbildung und damit Beschlüsse innerhalb der Gesellschaft verhindern, die von allen Gesellschaftern einstimmig gefaßt werden müßten. In allen Fällen, in denen nicht alle Kommanditisten zuzustimmen hätten, könne sie die Willensbildung der Beschwerdeführerin zu 2) allein bestimmen, weil sie mit ihrer Mehrheit im Gesellschafterstamm Walter B. beschließen könne, wie die Mitglieder dieses Stammes abzustimmen hätten.
b) Den Ausführungen des Kammergerichts kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. Gleichwohl tragen die von ihm verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen das Ergebnis: es ist zu erwarten, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin zu 1) entsteht oder verstärkt wird (§
aa) Die Marktabgrenzung und die Feststellung der Marktanteile, wie sie vom Kammergericht vorgenommen worden sind, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Rechtsbeschwerden machen solche auch nicht geltend.
bb) Die Ansicht des Kammergerichts, die Beschwerdeführerin zu 1) könne die Willensbildung der Beschwerdeführerin zu 2) allein bestimmen, ist aus zwei Gründen nicht richtig. Einmal herrscht innerhalb der Beschwerdeführerin zu 2) das Einstimmigkeitsprinzip, so daß Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen von vornherein nicht beschlossen werden können, ohne daß alle Gesellschafter mitwirken. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zu 1) im Gesellschafterstamm Walter B. die Mehrheit der Stimmen hätte, hätte sie auf das Abstimmungsverhalten der Komplementär-GmbH, der Beschwerdeführerin zu 3), keinen Einfluß und könnte auch den Kommanditisten Dieter B., den Beschwerdeführer zu 4), der dem Stamm Walter B. nicht angehört, nicht zwingen, in einem bestimmten Sinne abzustimmen. Zum anderen jedoch hat die Beschwerdeführerin zu 1) im Stamme Walter B. nicht die Stimmenmehrheit, weil - wie oben unter I 4 ausgeführt worden ist - die Stimmen der Beschwerdeführerin zu 8), der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin zu 2), nicht ruhen. Unbeantwortet bleiben kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu 1) mit ihrer fünfzigprozentigen Beteiligung im Stamme Andreas B. eine Meinungsbildung, folglich eine Stimmabgabe des Beschwerdeführers zu 4) und damit einstimmige Entschließungen innerhalb der Beschwerdeführerin zu 2) verhindern kann oder ob die Beschwerdeführerin zu 1) - wie sie und die Beschwerdeführer zu 2) bis 8) meinen - auch nach dem zweiten Anteilserwerb allein so abzustimmen hat, wie es seit 1986 im Stamm_e Walter B. mehrheitlich beschlossen wird, daß sie mithin im Stamme Andreas B. entweder gleichlautend abstimmen muß oder von vornherein vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Denn auch ohne Rücksicht auf das rechnerische Verhältnis der Stimmanteile ist ein wirtschaftliches Zusammengehen der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) auf Dauer gesichert (nachfolgend cc), und danach ist die Annahme rechtsbedenkenfrei, es sei zu erwarten, daß der Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin zu 1) verstärken oder entstehen lassen würde (dd).
cc) Die Rechtsbeschwerden wenden sich nicht gegen die Annahme des Kammergerichts, daß die Beschwerdeführerin zu 1) sich nicht aus Gründen der Geldanlage, sondern unternehmerisch an der als Wettbewerber auf demselben Markt tätigen Beschwerdeführerin zu 2) beteiligt hat. Da die Beschwerdeführerin zu 1) ihre unternehmerischen Interessen innerhalb der Beschwerdeführerin zu 2) nicht in Frontstellung zu den Mitgesellschaftern, insbesondere zu dem die Geschäfte führenden Beschwerdeführer zu 4), durchsetzen kann, muß Übereinstimmung darüber bestehen, daß es zu solchen Frontstellungen nicht kommt, daß vielmehr gleichgelagerte unternehmerische Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten. Der Beschwerdeführer zu 4) muß die unternehmerischen Ziele, die die Beschwerdeführerin zu 1) mit ihrem Anteilserwerb verfolgt, gebilligt haben, da dieser anderenfalls nicht möglich gewesen wäre. Denn die Beschwerdeführerin zu 1) konnte nicht gegen den Willen des Beschwerdeführers zu 4), sondern wegen des Einstimmigkeitsprinzips - und deshalb anders als beim Erwerb nicht vinkulierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft - nur mit dessen Zustimmung die Kommanditanteile erwerben. Sind die Beschwerdeführer zu 1) und 4) sich einig in der Verfolgung derselben unternehmerischen Ziele, so verfügen sie nicht nur über die Stimmen im Gesellschafterstamm Andreas B., vielmehr mit den Stimmen der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 8) auch über die Mehrheit der Stimmen im Gesellschafterstamm Walter B. Diese auf Dauer angelegte Interessengleichheit muß nicht notwendig rechtlich abgesichert sein; es genügt, wenn tatsächliche Umstände eine gleichbleibende einheitliche Willensbildung erwarten lassen.
Ein solcher Umstand ist darin zu sehen, daß die Beschwerdeführerin zu 1), falls sie ihre unternehmerischen Interessen nicht mehr gewahrt sieht, das Gesellschaftsverhältnis jederzeit kündigen kann und dann mit der Hälfte des Gesellschaftsvermögens abgefunden werden muß. Laut Gesellschaftsvertrag (Kap. II Nr. 60) hat jeder Gesellschafter das Recht, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres zu kündigen. Diese Kündigung führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Austritt des kündigenden Gesellschafters (vgl. Kap. II Nr. 57 des Gesellschaftsvertrages). Sie bedarf wegen dieser Rechtsfolge nicht der Mitwirkung der übrigen Gesellschafter eines Stammes. Nach Kap. II Nr. 59 des Gesellschaftsvertrages ist der Ausscheidende aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz abzufinden, in die alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem wirklichen Wert einzusetzen sind, wobei der Ansatz eines Geschäftswertes nicht ausgeschlossen ist. Hiernach wäre, weil der Kommanditanteil, den die Beschwerdeführerin zu 8) hält, der Beschwerdeführerin zu 1) im Verhältnis ihrer Beteiligung ebenfalls zuzurechnen ist, mehr als die Hälfte des Unternehmenswertes im Falle eines Ausscheidens an die Beschwerdeführerin zu 1) auszuzahlen. Da auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 2) im Verhältnis zur Beschwerdeführerin zu 1), wenn nicht ganz beseitigt, so doch wesentlich geschwächt würde, muß der Beschwerdeführer zu 4) auf Dauer bemüht sein, die Geschäfte der Beschwerdeführerin zu 2) in Übereinstimmung mit den unternehmerischen Interessen der Beschwerdeführerin zu 1) zu führen.
dd) Auf der Grundlage, daß ein wirtschaftliches Zusammengehen der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) auf Dauer gesichert ist, erweist sich die Annahme des Kammergerichts als rechtsfehlerfrei, es sei zu erwarten, daß der Zusammenschluß die in §
Nach Ansicht des Kammergerichts würde der Zusammenschluß die marktbeherrschende Stellung verstärken, weil der Verhaltensspielraum der Beschwerdeführerin zu 1) noch größer und ihre Stellung am Markt weiter gefestigt würde. Der Abstand ihres sehr hohen Marktanteils auf dem Lesermarkt von nahezu 50 % gegenüber den verbliebenen Wettbewerbern, die insgesamt nur 16,4 % erreichen, würde noch bedeutsamer. Er verdeutliche im Zusammenhang mit der überlegenen Finanzkraft der Beschwerdeführerin zu 1) und den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen, daß dem Restwettbewerb keine wesentliche Funktion verbleibe. Der Erwerb der Anteile an der Beschwerdeführerin zu 2) würde im Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Marktstellung der Beschwerdeführerin zu 1) zu einem Abschreckungs- und Entmutigungseffekt für die übrigen Mitbewerber führen, die angesichts dessen in ihrer Wettbewerbsbereitschaft erlahmen und die schon deswegen in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt würden, den weiteren Verhaltensspielraum der Beschwerdeführerin zu 1) zu kontrollieren.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Kammergericht von einer auch ohne den beabsichtigten Zusammenschluß bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdeführerin zu 1) auszugehen und demzufolge aufgrund der festgestellten Umstände eine Verstärkung dieser Stellung anzunehmen ist; besteht eine marktbeherrschende Stellung noch nicht, so rechtfertigen dieselben Umstände das Urteil, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung entstehen würde.
Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Erhöhung der Beteiligung das wirtschaftliche Interesse des Teilhabers am Marktverhalten des Beteiligungsunternehmens steigert (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf zur 5. Kartellgesetznovelle, WuW 1990,
ee) Da eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen aufgrund des Zusammenschlusses nicht dargetan ist, ist der Zusammenschluß aus dem Jahre 1989 somit zu Recht untersagt worden.
3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §