BAG - Urteil vom 12.12.2007
4 AZR 998/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 613a Abs. 1 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 4 TVG
ArbRB 2008, 240
BAGE 125, 179
DB 2008, 1102
JR 2009, 132
MDR 2008, 866
NJW 2008, 1838
NZA 2008, 649
ZIP 2008, 938
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 266/06
ArbG Bielefeld, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1113/05

Vertragsauslegung; Tarifvertrag; zwingende Wirkung; Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 998/06

DRsp Nr. 2008/10236

Vertragsauslegung; Tarifvertrag; zwingende Wirkung; Betriebsübergang

»Bei einer Kollision tariflich begründeter Ansprüche eines Arbeitnehmers mit - ungünstigeren - einzelvertraglichen Vereinbarungen führt die zwingende Wirkung des Tarifvertrages lediglich dazu, dass die vertraglichen Vereinbarungen für die Dauer der Wirksamkeit des Tarifvertrages verdrängt werden. Endet die Wirksamkeit des Tarifvertrages, können die individualvertraglichen Vereinbarungen (erneut) Wirkung erlangen.«

Orientierungssätze: 1. Ohne besondere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein verbandsangehöriger Arbeitgeber der Auffassung ist, er könne sich von der Geltung eines Tarifvertrages durch die bloße entgegengesetzte einzelvertragliche Vereinbarung mit seinen Arbeitnehmern lösen. 2. Wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen materieller Arbeitsbedingungen auf für das Arbeitsverhältnis geltende Inhaltsnormen eines Tarifvertrages treffen, die für den Arbeitnehmer günstigere materielle Bedingungen enthalten, werden die ungünstigeren arbeitsvertraglichen Bedingungen auf Grund der zwingenden Wirkung des Tarifvertrages gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG verdrängt und entfalten für die Dauer der Geltung der günstigeren Tarifbedingungen keine Wirksamkeit im Arbeitsverhältnis.