»Bei einer Kollision tariflich begründeter Ansprüche eines Arbeitnehmers mit - ungünstigeren - einzelvertraglichen Vereinbarungen führt die zwingende Wirkung des Tarifvertrages lediglich dazu, dass die vertraglichen Vereinbarungen für die Dauer der Wirksamkeit des Tarifvertrages verdrängt werden. Endet die Wirksamkeit des Tarifvertrages, können die individualvertraglichen Vereinbarungen (erneut) Wirkung erlangen.«
Orientierungssätze:1. Ohne besondere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein verbandsangehöriger Arbeitgeber der Auffassung ist, er könne sich von der Geltung eines Tarifvertrages durch die bloße entgegengesetzte einzelvertragliche Vereinbarung mit seinen Arbeitnehmern lösen.2. Wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen materieller Arbeitsbedingungen auf für das Arbeitsverhältnis geltende Inhaltsnormen eines Tarifvertrages treffen, die für den Arbeitnehmer günstigere materielle Bedingungen enthalten, werden die ungünstigeren arbeitsvertraglichen Bedingungen auf Grund der zwingenden Wirkung des Tarifvertrages gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG verdrängt und entfalten für die Dauer der Geltung der günstigeren Tarifbedingungen keine Wirksamkeit im Arbeitsverhältnis.
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