Die Parteien streiten über die der Klägerin nach einem Betriebsübergang zu zahlende Vergütung.
Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1996 bei der C GmbH (im Folgenden: Veräußerin) als Bäckereifachverkäuferin beschäftigt. Mit fünf weiteren Mitarbeiterinnen, von denen zwei wie die Klägerin selbst Mitglied der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (NGG) sind, war sie in dem Cafébetrieb der Städtischen Krankenanstalt Mitte in B tätig. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag schlossen die Klägerin und die Veräußerin seinerzeit nicht. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit galten für das Arbeitsverhältnis der zwischen dem Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks und dem Bäckerinnungs-Verband Westfalen-Lippe einerseits und der Gewerkschaft NGG, Landesbezirk NRW, andererseits geschlossene Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW vom 26. März 1999 (im Folgenden:
Mit Schreiben vom 5. November 2004 und einer nachträglichen Korrektur unterrichtete die Beklagte die Klägerin von dem für den 1. Januar 2005 beabsichtigten Übergang des Cafébetriebs auf sie. Weiter teilte die Beklagte der Klägerin in dem Schreiben mit, dass bisher die Tarifverträge des Bäckerhandwerks Anwendung fänden, bei ihr aber die Tarifverträge für das Gaststättengewerbe gölten, wonach der Klägerin ein Stundenlohn von 8,60 Euro zustehe.
Am 24. November 2004 schlossen die Klägerin und die Veräußerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung)
zwischen und
... ...
-Arbeitgeber- -Arbeitnehmerin-
werden hiermit auf Grundlage des Nachweisgesetzes auf Verlangen der Arbeitnehmerin die wesentlichen Vertragsbedingungen nachgewiesen und vereinbart.
...
4. Vergütung
Die Arbeitnehmerin erhält eine Vergütung von 10,04 Euro/Stunde. Für Sonntagsarbeit wird hierauf ein Zuschlag von 50 %, für Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 125 % gezahlt.
5. Arbeitszeit
Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 167 Stunden im Monat. Diese wird an 5 Tagen pro Woche jeweils von Montag bis Sonntag abgeleistet.
6. Urlaubsanspruch
Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 29 Arbeitstage.
7. Kündigungsfristen
Es gelten die gesetzlichen Fristen aus §622 BGB.
8. Sonstige Vereinbarungen
Die Vergütung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Vermögenswirksamen Leistungen und Altersversorgung erfolgt in Anlehnung an die Tarifverträge für das Bäckerhandwerk in NRW.
Sonstige Nebenabreden bestehen nicht."
Die fünf Kolleginnen der Klägerin aus demselben Cafébetrieb erhielten gleichlautende Verträge, die nur in der jeweiligen Vergütung differierten.
Die Beklagte übernahm zum 1. Januar 2005 das Café in der Städtischen Krankenanstalt Mitte. Sie ist Mitglied des Arbeitgeberverbands Deutscher Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga). Dessen Landesverband NRW und die NGG schlossen den Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 (im Folgenden:
Die Beklagte vergütete die Klägerin seit dem 1. Januar 2005 entsprechend den Dehoga-Tarifverträgen. Sonntagszuschläge zahlte sie nicht. Feiertagszuschläge wurden dagegen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen in höherem als dem tariflich vorgesehenen Umfang sowohl der Klägerin als auch ihren Kolleginnen gezahlt. Die nicht in der NGG organisierten Mitarbeiter des Cafés in der Städtischen Krankenanstalt Mitte entlohnte die Beklagte auch im Grundlohn gemäß den vertraglichen Absprachen vom 24. November 2004.
Mit Schreiben vom 1. März 2005 verlangte die Klägerin von der Beklagten erfolglos die Zahlung von Differenzlohnansprüchen sowie Sonntagszuschlägen für die Monate Januar und Februar 2005 entsprechend der Vereinbarung vom 24. November 2004 zu Arbeitszeit, Stundenlohn und Sonntagszuschlag in rechnerisch unstreitiger Höhe.
Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Zahlungsklage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Ansprüche stünden ihr aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 24. November 2004 zu, deren Regelungen nach dem Betriebsübergang als gegenüber dem Tarifwerk für das Gaststätten- und Hotelgewerbe günstigere Absprachen fortgelten würden. Die Besserstellung der nicht organisierten Arbeitnehmer stelle eine nach § 612a BGB unzulässige Maßregelung wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit dar. Die Beklagte schulde auch aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Erfüllung der Klageforderungen.
Sie hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 223,20 Euro brutto und 77,81 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2005 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 303,52 Euro brutto und 40,16 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertraglichen Absprachen enthielten hinsichtlich Stundenvergütung und Sonntagszuschlägen keine gegenüber den Tarifverträgen des Bäckerhandwerks günstigeren Absprachen. Die Ablösung der Bestimmungen des
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderungen weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat sie einen Anspruch auf die geltend gemachten Vergütungsteile.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Bestimmungen in der Vereinbarung vom 24. November 2004 zum Stundenlohn als deklaratorischer Verweis auf die Tarifverträge des Bäckerhandwerks zu verstehen seien und deshalb keine vertraglichen Ansprüche begründeten, die seit dem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Beklagten fortbestünden. Eine Transformation der tariflichen Arbeitsbedingungen des Bäckerhandwerks in individualrechtliche Ansprüche nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB scheide aus, weil die tariflichen Arbeitsbedingungen des Bäckerhandwerks gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch die bei der Beklagten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifverträge für das Gaststätten- und Hotelgewerbe verdrängt worden seien. Dies gelte auch für die Tarifbestimmungen zu Sonntagszuschlägen. Die Auslegung des
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist begründet. Abgesehen von einem kleinen Teil der Zinsforderung hat das Landesarbeitsgericht die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht bestätigt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen aus dem Arbeitsvertrag zu. Die Veräußerin hat sich arbeitsvertraglich wirksam zur Zahlung der angegebenen Stundenvergütung und Sonntagszuschläge verpflichtet. Diese Vereinbarungen waren während der Geltung des für die Klägerin günstigeren MTV/LTV Bäckerhandwerk in ihrer Wirkung durch die tariflichen Normen verdrängt. In diese nach Wegfall der Tarifverträge des Bäckerhandwerks wieder wirksamen Verpflichtungen ist die Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Betriebsübergang eingetreten. Eine Ablösung dieser Vereinbarungen durch den MTV/LTV Dehoga gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB kommt deshalb nicht in Betracht. Als gegenüber den Dehoga-Tarifbestimmungen günstigere arbeitsvertragliche Abmachungen begründen die vertraglichen Regelungen zur Stundenvergütung und zum Sonntagszuschlag die in der Höhe rechnerisch unstreitigen klägerischen Ansprüche.
1. Gemäß Ziff. 4 der Vereinbarung vom 24. November 2004 hat sich die Veräußerin einzelvertraglich zur Zahlung eines Stundenlohnes von 10,04 Euro brutto und eines Zuschlages für Sonntagsarbeit von 50 % verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt auch hinsichtlich der Stundenvergütung eine konstitutive vertragliche Regelung vor. Dies ergibt die Auslegung der Vereinbarung.
a) Die Auslegung der Vereinbarung vom 24. November 2004 zwischen der Klägerin und der Veräußerin zur Höhe der Vergütung ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar.
aa) Die Auslegung von typischen Vertragsklauseln ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (st. Rspr. zB Senat 19. März 2003 -
bb) Typische Vertragsklauseln liegen vor, weil die Veräußerin mit der Klägerin und allen fünf weiteren Mitarbeiterinnen des Krankenhauscafés gleich- lautende Vereinbarungen getroffen hat, die sich lediglich hinsichtlich der konkret vereinbarten Vergütungshöhe unterschieden.
b) Die Auslegung der Vereinbarung vom 24. November 2004 ergibt, dass die Veräußerin sich zur Zahlung eines Stundenlohnes von 10,04 Euro brutto und eines Sonntagszuschlages von 50 % an die Klägerin verpflichtet hatte.
aa) Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vereinbarung, anhand dessen sich deren Inhalt weitgehend ohne Heranziehung weiterer außervertraglicher Fakten bestimmen lässt.
(1) Sie ist überschrieben mit "Arbeitsvertrag", was darauf schließen lässt, dass hier eine konstitutive Vereinbarung der vertragsschließenden Parteien geschlossen oder dokumentiert wird, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses unmittelbar regelt.
(2) Mit der Zusatzangabe "(ohne Tarifbindung)" haben die Parteien des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinbarung auch und gerade für den Fall gelten soll, dass das Arbeitsverhältnis nicht (mehr) den Tarifverträgen des Bäckerhandwerks unterfallen würde. Über eine Kenntnis der Veräußerin über die Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmerinnen hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Aus der Tatsache, dass alle Arbeitsverträge ua. dieselbe Überschrift aufweisen und die Arbeitsverhältnisse auch entsprechend gleichförmig durchgeführt wurden, wird deutlich, dass die Absicht der Gleichbehandlung der Mitarbeiterinnen des Cafés hinsichtlich Stundenvergütung und Arbeitszeit ungeachtet ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit bestand, wie sie auch in der Überschrift ihren Ausdruck fand.
Die Wertung des Landesarbeitsgerichts, dieser Passus der Vereinbarung habe - im Ergebnis vergeblich - bezweckt, eine bestehende Tarifgebundenheit zu beseitigen, teilt der Senat nicht. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist der Erfahrungssatz zu beachten, dass Arbeitsvertragsparteien regelmäßig keine Vereinbarungen treffen wollen, die zu rechtswidrigen oder nichtigen Arbeitsvertragsbedingungen führen (BAG 20. August 1996 -
Ebenso wenig kann die Wendung als - unzutreffende - Wiedergabe des Kenntnisstands der Parteien verstanden werden, es finde tatsächlich kein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Eine solche Auslegung wäre widersprüchlich, weil sie unterstellt, die Vertragsparteien seien einerseits davon ausgegangen, ihr Arbeitsverhältnis unterfalle keinem Tarifvertrag, hätten andererseits jedoch - so das Landesarbeitsgericht - deklaratorisch die Rechtsfolgen der Tarifgeltung benannt.
(3) Aus der Eingangsformel ergibt sich, dass "die wesentlichen Vertragsbedingungen nachgewiesen und vereinbart" werden sollen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Vertragsbedingungen mit der Vereinbarung neu und konstitutiv geregelt werden sollen, oder ob die Niederschrift den Inhalt einer zuvor mündlich getroffenen Vereinbarung wiedergeben soll. Denn beide Möglichkeiten führen zu einer inhaltlichen Bestimmung des zu diesem Zeitpunkt verbindlichen Arbeitsvertragsinhaltes, der aus der nachfolgenden Niederschrift unmittelbar abzulesen ist.
(4) Die ersten drei Ziffern der Vereinbarung bezeichnen den Arbeitsbeginn, den Arbeitsort und die konkrete Tätigkeit der Klägerin. Dies entspricht einem Nachweis iSv. §
(5) Die folgenden Ziffern 4 bis 7 enthalten ohne Bezugnahme auf einen Tarifvertrag eigenständige Regelungen, die aus sich heraus verständlich sind und einzelne Komplexe abschließend regeln. In Ziff. 8 erfolgt ein Hinweis auf die inhaltlichen Regelungen der Tarifverträge des Bäckerhandwerks, an die das Arbeitsverhältnis - nur - hinsichtlich bestimmter, von der Formulierung her als abschließend zu verstehender Sachkomplexe angelehnt werden soll.
bb) Eine lediglich deklaratorische Wiedergabe des Inhaltes der Tarifverträge des Bäckerhandwerks durch den Arbeitsvertrag "ohne Tarifbindung" ist auch nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 24. November 2004 ausgeschlossen. Es widerspricht schon der ganz überwiegenden betrieblichen Praxis, die anzuwendenden Tarifverträge allein dadurch rein deklaratorisch nachzuweisen, dass einzelne Bestimmungen der anzuwendenden Tarifverträge inhaltlich wiedergegeben werden, während der viel einfachere, an sich ausreichende, weil alle Tarifregelungen vollständig umfassende, allgemeine Hinweis nach §
(1) Die ersten drei Ziffern der Vereinbarung sind die individuellen Daten der Klägerin entsprechend der vertraglichen Vereinbarung und weisen deshalb notwendigerweise keinerlei Bezug zu den Tarifverträgen des Bäckerhandwerks auf.
(2) Die Vergütung ist in der Vereinbarung mit 10,04 Euro pro Stunde angegeben. Im LTV Bäckerhandwerk ist die Vergütung nicht in Form eines Stundenlohnes, sondern in Form eines Monatslohnes festgelegt. In der tariflichen Vergütungsgruppe der Klägerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung betrug er 1.677,00 Euro (§ 3 LTV Bäckerhandwerk). Dies entsprach zwar nicht ganz exakt, aber in etwa der Vergütung, die die Klägerin unter Zugrundelegung des individuell vereinbarten Stundenlohnes und einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 167 Stunden mit 1.676,68 Euro erzielte.
(3) Für Sonntagsarbeit enthält der Vertrag zwischen der Klägerin und der Veräußerin eine Zuschlagspflicht von 50 %. Der
(4) Der Feiertagszuschlag, der zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses vereinbart ist und den die Veräußerin der Klägerin auch unstreitig bis zum Betriebsübergang gezahlt hat, ist in der Vereinbarung vom 24. November 2004 mit 125 % vereinbart. Im Tarifvertrag dagegen gilt lediglich ein Zuschlag von 100 % und auch dieser nur an lohnzahlungspflichtigen Wochen-Feiertagen (§
(5) Der Tarifvertrag sieht eine Anrechnung der Zuschläge in der Form vor, dass beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der höchste von ihnen zu zahlen ist (§
(6) Auch die Arbeitszeit, die in Ziff. 5 der Vereinbarung geregelt ist, entspricht nicht exakt den tariflichen Vorgaben. Zwar ist die regelmäßige monatliche Arbeitszeit mit 167 Stunden jedenfalls im Ergebnis mit der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden (§
(7) Der in der Vereinbarung vom 24. November 2004 geregelte Urlaubsanspruch der Klägerin beträgt 29 Arbeitstage. Der
Darüber hinaus liegt auch insofern eine Abweichung von der Tarifregelung vor, als die vereinbarte Jahresurlaubsdauer von 29 Arbeitstagen statisch ist, während sich der Umfang des Urlaubsanspruchs nach dem
(8) Als für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Kündigungsfristen sollen nach der Vereinbarung vom 24. November 2004 die gesetzlichen Fristen aus § 622 BGB gelten. Diese weichen von den in §
2. Die auf diese Weise einzelvertraglich begründeten Verpflichtungen der Veräußerin zur Zahlung einer Vergütung von 10,04 Euro pro Stunde und eines Sonntagszuschlages von 50 % sind durch die vor dem Betriebsübergang geltenden Regelungen über die Zahlung eines Monatsgehaltes von 1.677,00 Euro bzw. eines Sonntagszuschlages von 75 % in den Tarifverträgen des Bäckerhandwerks nicht nichtig geworden und ersatzlos entfallen, sondern lediglich verdrängt worden. Mit Wegfall der Geltung der günstigeren tariflichen Regelungen entfalten diese einzelvertraglichen Absprachen wieder Wirkung.
a) Der der Klägerin nach dem Tarifvertrag zustehende Grundlohn liegt zwar nur sehr geringfügig über dem einzelvertraglich vereinbarten; gleichwohl ist er nicht identisch. Noch deutlicher wird die Unterschreitung der tariflichen Verpflichtung bei der einzelvertraglichen Vereinbarung zum 50-prozentigen Sonntagszuschlag, der im
b) Die entsprechenden Vereinbarungen waren deshalb tarifwidrig und wurden während der Geltung der Tarifverträge zum Bäckerhandwerk bis zum Betriebsübergang durch die günstigeren tariflichen Regelungen in ihrer Wirkung verdrängt. Dabei bedarf es im Streitfall zu der in der Literatur diskutierten Frage der generellen Wirkung von Tarifnormen auf entgegenstehende einzelvertragliche Vereinbarungen (vgl. dazu zB Wiedemann/Wank
aa) Es ist seit langem weitgehend unbestritten, dass ein Tarifvertrag keine gestaltende Wirkung auf den Inhalt des Arbeitsvertrages entfaltet. Inhaltsnormen eines Tarifvertrages werden nicht in den Arbeitsvertrag inkorporiert. Sie gestalten den Inhalt des Arbeitsverhältnisses wie ein Gesetz von außen. Das
bb) Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Vergütung oder sonstigen Leistung des Arbeitgebers, die unterhalb des tariflichen Niveaus liegt oder durch den nachfolgenden Abschluss eines Tarifvertrages ungünstiger wird als die dort geregelte Leistung, verstößt nicht allein deshalb gegen ein gesetzliches Verbot, weil sie für einen bestimmten Zeitraum einer für das Arbeitsverhältnis geltenden günstigeren tariflichen Norm gegenübersteht. Regelungen, die (einseitig) zwingende Wirkung entfalten, bedürfen zu ihrer Durchsetzung nicht notwendig der Vorschrift des § 134 BGB; die zwingende Regelung lässt vielmehr schon von sich aus die Geltung abweichender Abmachungen nicht zu (Flume Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts II 4. Aufl. § 17 Anm. 2; Medicus Allgemeiner Teil des BGB 9. Aufl. § 43 Rn. 645). Die zwingende Wirkung des Tarifvertrages hat lediglich zur Folge, dass die Einzelvereinbarung in diesem Zeitraum keine Geltung entfalten kann, von der tariflichen Wirkung verdrängt wird (Senat 18. Mai 1977 - 4 AZR 47/76 - BAGE 29, 182, 186; BAG 14. Februar 1991 -
cc) Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer Entscheidung vom 11. September 2003 von der Anwendbarkeit von § 134 BGB mit der Folge der Nichtigkeit einer einzelvertraglichen Regelung ausgegangen ist (-
3. Die einzelvertraglich begründeten Verpflichtungen sind nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Übergang des Krankenhauscafés auf die Beklagte übergegangen.
Der Übergang eines Betriebsteiles und die grundsätzliche Geltung von § 613a Abs. 1 BGB ist zwischen den Parteien nicht streitig. Unabhängig davon, dass bestimmte Verpflichtungen der Veräußerin gegenüber der Klägerin auch tarifvertraglich-normativ begründet waren, haben die in der Vereinbarung vom 24. November 2004 geregelten bzw. nachgewiesenen Individualvertragsbedingungen individualrechtlichen Charakter und gehen entsprechend der in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Rechtsfolge eines Betriebsteilüberganges auf den Erwerber des Betriebsteiles über.
4. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die arbeitsvertraglichen Regelungen würden wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit an die Tarifverträge des Gaststätten- und Hotelgewerbes nach dem Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht zur Anwendung kommen, geht fehl. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB betrifft lediglich die Arbeitsbedingungen, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung normativ geregelt sind und ist damit auf nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB im Arbeitsverhältnis fortwirkende Tarifnormen beschränkt. Deshalb können gem. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB lediglich die vorher normativ geltenden Tarifverträge des Bäckerhandwerks durch die nunmehr ebenfalls normativ (kongruent) geltenden Dehoga-Tarifverträge abgelöst werden. Die Anspruchsgrundlage für die klägerischen Ansprüche ist aber die einzelvertragliche Vereinbarung über die Höhe der Vergütung und die Zahlung eines Sonntagszuschlages. Diese ist - wie dargelegt - nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf das nunmehr zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis übergegangen (vgl. dazu Senat 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 -).
5. Die danach bestehende Kollision zwischen den einzelvertraglichen Vereinbarungen zur Stundenvergütung und zum Sonntagszuschlag und den entsprechenden, für das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen deren Tarifbindung geltenden Regelungen im
6. Die Höhe der Klageforderung steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die eingeklagte Nettovergütung bezieht sich auf die Zuschläge für 15,5 bzw. 8 im Januar und Februar 2004 an Sonntagen geleistete Arbeitsstunden. Die Steuer- und Beitragsfreiheit dieser Entgeltbestandteile folgt aus § 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG, §
7. Zinsen in der eingeklagten Höhe kann die Klägerin aus § 187 Abs. 1, §§ 286, 288 BGB jeweils ab dem 4. Februar bzw. 4. März 2005 beanspruchen. Der Verzugsbeginn folgt dabei aus §
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
zu 2 und 3: Bestätigung Senat 18. Mai 1977 - 4 AZR 47/76 - BAGE 29, 182; BAG 14. Februar 1991 -
zu 4: Bestätigung der bisherigen Rspr., zuletzt Senat 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 -