Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Verfahren ist von den Parteien durch Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 2015 und durch Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 2015 übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Die Erledigung der Hauptsache kann in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Revisionsverfahrens, erklärt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 91a Rn. 18 mwN). Da durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 -
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