Die Klägerin zu 1 ist die Mutter, der Kläger zu 2 ist der Bruder des geschiedenen Ehemannes der Beklagten. Dieser (im folgenden: Vollstreckungsschuldner) schuldet der Beklagten aus einer am 29. November 1993 notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung, in der er sich wegen der Forderung der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf, noch 64.910,24 DM. Er ist in Vermögensverfall geraten. Sein letzter Vermögenswert war der Anteil an der Erbengemeinschaft nach dem im Jahre 1969 verstorbenen Vater. Der Vollstreckungsschuldner ist Erbe zu 1/4; neben ihm sind die Klägerin zu 1 Erbin zu 1/2 und der Kläger zu 2 Erbe zu 1/4. Der Nachlaß bestand nur aus einem Hausgrundstück.
Die Erbengemeinschaft bestellte im Jahre 1991 an dem Grundstück, das einen Verkehrswert von 664.000 DM hat, der Berliner Volksbank (im folgenden: Bank) eine Grundschuld in Höhe von 350.000 DM, die zur Sicherung einer Darlehensschuld diente. Nach der Behauptung der Kläger ist die Darlehenssumme ausschließlich dem Vollstreckungsschuldner zugeflossen.
Die Beklagte erwirkte, gestützt auf die notarielle Urkunde vom 29. November 1993, am 18. Oktober 1994 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem der Miterbenanteil des Vollstreckungsschuldners gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Den Miterben wurde der Beschluß am 4. November 1994 zugestellt.
Am 21. März 1995 zahlten die Kläger an die Bank zur Ablösung des grundschuldgesicherten Kredits 317.688,25 DM. Am 20. April 1995 vereinbarten sie mit dem Vollstreckungsschuldner hinsichtlich des Grundstücks eine "Teilerbauseinandersetzung". Der Vollstreckungsschuldner erklärte sich durch die von den Klägern geleistete Zahlung hinsichtlich seines Erbrechts für vollständig abgefunden.
Die Beklagte betreibt die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Mit ihrer Klage beantragen die Kläger, diese Versteigerung für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Beklagten betriebene Teilungsversteigerung sei unzulässig. Zwar stehe ihr die "Teilerbauseinandersetzung" vom 20. April 1995 nicht entgegen. Wegen der vorherigen Pfändung des Miterbenanteils des Vollstreckungsschuldners sei dieser Vertrag der Beklagten gegenüber unwirksam. Die Kläger könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Teilung des Nachlasses wirksam ausgeschlossen sei. Falls die Miterben, wie die Kläger behaupteten, vereinbart hätten, der Vollstreckungsschuldner könne die Erbauseinandersetzung erst verlangen, wenn die Grundschuld gelöscht sei, entfalte diese Vereinbarung gegenüber der Beklagten als Pfändungspfandgläubigerin keine Wirkung. Die Durchsetzung des Erbauseinandersetzungsanspruchs sei jedoch im vorliegenden Fall treuwidrig. Durch das Betreiben der Teilungsversteigerung würden den Klägern bewußt Nachteile zugefügt, ohne daß die Beklagte daraus einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erwarten könne. Es stehe bereits jetzt fest, daß diese aus dem Versteigerungserlös keine Befriedigung erlangen würde. Selbst wenn der volle Verkehrswert des Grundstücks in der Versteigerung realisiert werden könne, stünde dem Vollstreckungsschuldner auf seinen Anteil von 1/4 nur ein Betrag von 166.000 DM zu. Da die Grundschuld, die auch bei der Erlösverteilung berücksichtigt werden müsse, weit höher sei, könne an die Beklagte als Pfändungspfandgläubigerin nichts ausgeschüttet werden.
II. Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Vorgehen der Beklagten kann nicht als treuwidrig angesehen werden, weil sie berechtigte Aussicht hat, aus dem Versteigerungserlös ganz oder doch sehr weitgehend befriedigt zu werden.
1. Das Berufungsgericht geht von der unrichtigen Ansicht aus, die Beklagte könne aus der Teilungsversteigerung deshalb keine Befriedigung erwarten, weil sie einen Miterbenanteil gepfändet habe, der über seinen Wert hinaus belastet sei. Belastet - und zwar mit der ursprünglich der Bank bestellten und von den Klägern abgelösten Grundschuld - ist indes nicht der Miterbenanteil, sondern lediglich das Grundstück als Nachlaßbestandteil, dieser aber insgesamt. Pfändungs- und Grundpfandrecht haben nicht denselben Gegenstand.
2. Das Berufungsgericht bezweifelt zu Recht nicht die grundsätzliche Befugnis eines jeden Miterben, zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung (vgl. RG JW 1919, 42, 43; AG Nürtingen MDR 1961,
Entgegen der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht steht die Beklagte als Pfändungspfandgläubigerin, falls die Klage abgewiesen wird, nicht besser, als der Vollstreckungsschuldner ohne die Pfändung seines Anteils stünde. Bei der Teilungsversteigerung fällt die Grundschuld - sofern sie noch besteht (s.u. 3 a bb) - in das geringste Gebot. Bei dessen Feststellung müssen nach §
3. Dem gepfändeten Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf seinen Anteil an dem Versteigerungserlös können die Kläger - selbst unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1987 -
a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die Kläger auf die Grundschuld oder auf die gesicherte Forderung gezahlt haben. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist zwar davon die Rede, die Zahlung vom 21. März 1995 sei "zur Ablösung der bestehenden Grundschuld" erfolgt; an anderer Stelle spricht das Berufungsgericht aber von den "zur Ablösung des Kredits, der durch die ... Grundschuld gesichert (wurde), gezahlten 317.688,25 DM".
aa) Trifft das erste zu, führte die Ablösung durch die Kläger - die als Miteigentümer des belasteten Grundstücks dazu berechtigt waren (§ 1142 BGB; vgl. Palandt/Bassenge, BGB 57. Aufl. § 1142 Rdnr. 1) - kraft Gesetzes (§§ 268 Abs. 3 Satz 1, 1150, 1192 BGB) zum unmittelbaren Übergang der Grundschuld auf sie (vgl. BGHZ 104,
bb) Haben die Kläger auf die gesicherte Forderung gezahlt, ist diese erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Außerdem ist den Klägern ein Anspruch - wahlweise - auf Übertragung der Grundschuld an sich selbst, Aufhebung oder Verzicht erwachsen (vgl. BGHZ 104,
b) Ein den Klägern gegen den Vollstreckungsschuldner zustehender Anspruch ergibt sich in jedem Falle nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Miterben. Der dingliche Anspruch aus der Grundschuld wurzelt in dem Sicherstellungsvertrag, den die Erbengemeinschaft mit der Bank geschlossen hat. Der persönliche Anspruch, der durch die Grundschuld gesichert wird, hat seinen Rechtsgrund in dem Darlehensvertrag.
4. Sofern den Klägern aus der Ablösung der Grundschuld bzw. des Darlehens Forderungen gegen den Vollstreckungsschuldner zustehen, können sie damit gegen dessen Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe des zu hinterlegenden Erlösanteils auch nicht aufrechnen.
Daß die aufgerechneten Forderungen nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis stammen, stünde zwar nicht entgegen. Die Aufrechnung scheitert hier aber jedenfalls an § 392 BGB. Eine aufrechenbare Forderung der Kläger kann erst nach der Pfändung des Miterbenanteils des Vollstreckungsschuldners entstanden sein, die dessen künftigen Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe eines hinterlegten Erlösanteils mit erfaßte. Vor der Ablösung der Grundschuld bzw. des Darlehens, die nach der Pfändung erfolgte, hatten die Kläger keinen Anspruch gegen den Vollstreckungsschuldner. Der Sicherungsgeber hatte zwar - falls der Vollstreckungsschuldner zugleich Kreditschuldner war - einen Anspruch gegen den Vollstreckungsschuldner auf Freistellung im Sicherungsfall (Scholz/Lwowski, aaO. Rdnr. 174). Dieser Anspruch war aber nicht zur Aufrechnung geeignet, weil er nicht gleichartig ist mit einer Geldforderung (BGHZ 12,
III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§