BAG - Urteil vom 02.04.2009
8 AZR 178/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 9
DB 2009, 2213
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1067/06
ArbG Solingen, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 594/06

Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitsnehmers bei Betriebsübergang; Umstandsmoment bei Verwirkung

BAG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 178/07

DRsp Nr. 2009/21556

Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitsnehmers bei Betriebsübergang; "Umstandsmoment" bei Verwirkung

Orientierungssätze: 1. Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB), kann verwirken. 2. Kein Umstandsmoment im Sinne der Verwirkung ist darin zu sehen, dass der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung des Betriebserwerbers nach Betriebsübergang wehrt. Damit akzeptiert er nicht den Betriebserwerber als seinen neuen Arbeitgeber. Vielmehr tritt er der einseitigen Disposition der Arbeitgeberseite über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses entgegen, um gerade die Verwirklichung eines Umstandsmoments zu verhindern.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2007 - 5 (10) Sa 1067/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger war seit dem 1. August 1970 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Zuletzt war er im Bereich C I (CI) tätig und verdiente monatlich 4.929,29 Euro brutto.