BFH - Urteil vom 17.12.1997
I R 70/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 1193
BFH/NV 1998, 1039
BFHE 185, 224
BStBl II 1998, 545
DB 1998, 1163
DStZ 1998, 627
NJW 1998, 2846
NZG 1998, 609
Vorinstanzen:
FG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 1141

VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen I R 70/97

DRsp Nr. 1998/8083

VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

»1. Im allgemeinen ist von einer vGA auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft und ihr beherrschender Gesellschafter die Bemessungsgrundlage für eine zu zahlende Vergütung nicht dergestalt festlegen, daß diese allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden kann. 2. Vereinbaren Kapitalgesellschaft und beherrschender Gesellschafter lediglich, daß der Gesellschafter eine "angemessene" Vergütung erhalten soll, so ist die gezahlte Vergütung eine vGA. 3. Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien die Ermittlung der "angemessenen" Vergütung dem gemeinsamen Steuerberater überlassen. 4. Vereinbart eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter erst im Laufe eines Veranlagungszeitraumes die Zahlung einer Gewinntantieme, so ist diese grundsätzlich zur Vermeidung einer vGA zeitanteilig zu kürzen. 5. Wird eine Tantieme vor Fälligkeit ausbezahlt, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine vGA.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer war in den Streitjahren 1990 bis 1992 D, der zugleich Inhaber eines Einzelunternehmens (EU) war. Zwischen dem EU und der Klägerin bestand eine sog. Betriebsaufspaltung.