BFH - Urteil vom 26.09.2013
IV R 46/10
Normen:
EStG § 5a; EStG § 16; EStG § 34;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 136/06

Voraussetzungen der Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb eines Handelsschiffs nach der Tonnage

BFH, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen IV R 46/10

DRsp Nr. 2014/290

Voraussetzungen der Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb eines Handelsschiffs nach der Tonnage

1. § 5a EStG setzt die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus.2. Die Veräußerung eines Schiffs mit dem Ziel, aus dem Erlös erst das i.S. des § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, ist kein Hilfsgeschäft nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 5a; EStG § 16; EStG § 34;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 2001 gegründete KG, deren Gegenstand insbesondere der Erwerb und Betrieb der MS "A" ist. Der Gesellschaftszweck umfasst zudem den Erwerb, Betrieb und die Veräußerung anderer Seeschiffe sowie das Betreiben von Schifffahrtsgeschäften aller Art. Komplementärin der Klägerin ohne Vermögensbeteiligung ist die A-GmbH; als Kommanditisten sind die S-KG mit einer Einlage von 49.500 € zu 99 % und die B-KG mit einer Einlage von 500 € zu 1 % beteiligt.

Am 12. November 2002 schloss die Klägerin mit einer Werft in Polen einen Bauvertrag über die Herstellung des Container-Schiffs MS "A" zum Preis von 20,6 Mio. US-$. Die Fertigstellung des Schiffs war für den Herbst 2003 vorgesehen. Am 20. Dezember 2002 schloss die Klägerin mit der B-KG einen Vertrag über die Bereederung der MS "A".

1. 2. 3.